Flole hat geschrieben: ↑27.08.2021, 12:43
Falsch, das sind die "Vorraussetzungen für die Nutzung der Dienste".
So kann man das auch sagen. Es sind ganz allgemein Voraussetzungen.
Fabian hat geschrieben: ↑27.08.2021, 12:22
Der Teilnehmer kann sein Kabelmodem schlecht am HÜP anschließen. Er benötigt eine Multimediadose am
Ort seiner Wahl. Es gibt im Haus aber nur Satdosen.
Flole hat geschrieben: ↑27.08.2021, 12:43Die Pflicht gibt es nicht, das ist richtig, aber die Leistung wird von Vodafone am neuen Wohnort des Teilnehmers angeboten und das reicht nach TKG aus. Wenn der Kunde die Vorraussetzungen in seinem Gebäude nicht schaffen will ist das kein Grund für eine außerordentliche Kündigung da der Kunde laut AGB verpflichtet ist die Hausverteilanlage bereitzuhalten. Ich erinnere auch nochmal an das BGH Urteil zu dem Zeitpunkt als das TKG diese Sonderregelung mit der außerordentlichen Kündigung bei Umzug nicht hatte:
Die Leistung wird an der Hauswand angeboten, nicht im Haus.
Da ist mal irgendwann Kabel-TV angeboten und später dann auf Sat-TV umgerüstet worden .
Das heißt, die vorhandenen Koaxialkabel sind für Sat belegt.
Die Frage ist, ob das ausreicht oder ob sie am Netzabschlusspunkt an der Multimediadose angeboten werden muß.
Der TE hat sich bei Vodafone bemüht, um Hilfe zu bekommen und ist - vermutlich bei der Hotline - abgewimmelt worden. Hierzu müßte er bei der Stelle für Bauangelegenheiten anrufen, wenn er unbedingt bei Vodafone bleiben will und keinen Handwerker findet, der die notwendigen hausinternen Installationen macht.
Hier,wo ich wohne, ist es für kleinere Arbeiten unmöglich, einen Elektriker zu finden.
Das Berufungsgericht ist […] zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar […]. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.”
Das ändert sich alles am 1. Dezember. Es lohnt sich also wahrscheinlich überhaupt nicht, über Sonderkündigungen zu streiten, wenn man ohnehin bis Ende des Jahres kündigen kann, ab 1. Dezember monatlich bei stillschweigend verlängerten Verträgen.
Flole hat geschrieben: ↑27.08.2021, 12:43Der Gesetzgeber hat dieses Risiko deutlich minimiert, indem er bei einem Umzug an einen Ort an dem die Dienstleistung nicht angeboten wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt hat. Interessant ist aber der letzte Satz: Die Gründe für die nicht Leistungsfähigkeit sind vom Anbieter in diesem Fall ebenfalls nicht zu beeinflussen.
Vodafone hatte die Möglichkeit, hausintern tätig zu werden und hat bisher abgelehnt.
Die zuständigen Bundesministerien haben hierzu auch eine klare Meinung, die zu den neuen Regelungen geführt hat.
Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
und
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 14.12.2020
Ein Fall, in welchem der
bisherige Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, liegt auch vor, wenn die entsprechende
Infrastruktur dort bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird
Sat und DSL sind vorhanden.