Klingt so als hätte jemand etwas anderes behauptet, ich jedenfalls nicht.Flole hat geschrieben: 17.08.2026, 02:07 Da muss man viele Dinge unterscheiden. Zum einen, nicht jede Norm gab es auch schon so zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, und eine Pflicht zur Nachrüstung gibt es nur für sehr wenige Dinge.
Ob bei einem fehlenden Fundamenterder die aktuelle DIN 18014:2023-06 anzuwenden ist, hängt davon ab ob insbesondere ein FE nach alten VDEW-Richtlinien für das Einbetten von Fundamenerdern in Gebäudefundamente ab 1966-01 oder evtl. auch TGL-Normen schon gefordert war. Auch aus jahrzehntelanger Missachtung der VDE 0190:1970 mit Missbrauch metallischer Hauswasserleitungen als Gebäudeerder für Neubauten entsteht weder ein "Bestandsschutz" noch entfällt eine Nachrüstungsverpflichtung. Die 20-jährige Übergangsfrist ist mittlerweile auch schon seit einer Generation abgelaufen.
GRÜBEL: Kann man die Anmerkung anders interpretieren, als ich es getan habe?Flole hat geschrieben: 17.08.2026, 02:07 Lies dafür am besten mal die Anmerkung am Ende von Punkt 411.3.1.2 in der DIN VDE 0100-410 durch, die behandelt genau das und sagt genau wo nun geerdet werden muss.
DIN VDE 0100-410 hat geschrieben: ANMERKUNG . Nach DVGW G 459-1:1998-07 darf das Isolierstück der Gas-Hausanschlussleitung nicht überbrückt werden. Der Anschluss des Schutzpotentialausgleichsleiters hat in Fließrichtung erst hinter dem Isolierstück zu erfolgen
Metallrohre, die in das Gebäude eindringen, und einen isolierenden Abschnitt an ihrem Anfang haben, müssen nicht mit dem Schutzpotentialausgleich verbunden werden.
An Diskussionen welche Normen Anerkannte Regel der Technik sind und welche nicht und ob die im gewerblichen Verkehr als Leistung geschuldet bzw.in Schadensfällen mit oder ohne DIY nach § 319 StGB relevant sind, beteilige ich mich nicht schon wieder. Falls es für die Erdung und den PA von Antennen- oder Fernmelde-Anlagen eine Befreiung von Fachkunde gibt, ist mir die unbekannt.Flole hat geschrieben: 17.08.2026, 02:07 Ein Breitbandkabelnetz ist keine Energieanlage, dementsprechend gilt § 49 EnWG nicht und die anerkannten Regeln der Technik sind für solche Anlagen nicht zwangsläufig zu beachten. Insofern sind Normen für den Betrieb von BK Netzen zwar ganz nett, allerdings bei weitem nicht so relevant wie Normen für Energieanlagen. Wie man seine Hausverteilanlage aufbaut kann man also frei nach Lust und Laune entscheiden und ist da nicht gezwungen sich an Normen zu halten bzw. die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Eintragungen braucht es auch nicht, sondern jeder der sich dazu in der Lage fühlt den Schraubendreher richtig herum zu halten darf losbasteln![]()
Nach meiner unmaßgeblichen Privatmeinung wäre mit einem galvanischen Trennglied die Nutzung von PEN und Betriebserder des VNB/EVU ausreichend. Eben das ist aber ausgeschlossen, auch wenn es im Partnerhandout eines KNB normabweichend dargestellt sein sollte.
Dass die aktuelle Normausgabe der IEC 60728-11 bzw. deren deutscher Ableger DIN EN IEC 60728-11 (VDE 0855-1):2023-10 nicht mehr wie noch die Vorgänger unter der Niederspannungsrichtlinie gelistet ist, ändert nichts daran, dass Erdung und PA (auch von Antennen-Anlagen) integraler Bestandteil der Elektroanlagen sind. Das Hin und Her zwischen Appellen, dass einerseits der PA auch bei Komponentenausbau an allen Kabelschirmen erhalten bleiben muss, andererseits aber auch ein temporärer PA zugelassen wird, endet hoffentlich in der nächsten IEC 60728-11, Ed. 6.
Lt. den Dibkom-Kabelnetz-Handbüchern ist ein Schutzpotentialausgleich für Antennenanlagen immer geerdet und nur so entspricht es auch lange abgelösten Normen der Reihe VDE 0800 wie noch nicht harmonisierter VDE 0855 Teil 1. Antennenanlagen, bei denen Verstärker und Empfänger ohne Niederspannungsanschluss auskommen, habe ich noch nicht erlebt.