Naja, richtig, aber was ist ein Tranportstrom?petertxt hat geschrieben:Meiner Meinung nach, gibt das Staatsvertrag (§2) diese Freiheit der Interpretation nicht:AndiMD hat geschrieben:Das ist halt die Gretchenfrage, wie definiert man Programm.
"Im Sinne dieses Staatsvertrages ist: Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten."
Die ÖR-Veranstalter bieten die Rundfunkprogramme an.
Die Plattform-Anbieter fassen mehrere Programme zu einem Angebot zusammen. Die technische Umsetzung ist nicht genau festgelegt, ist also zwischen dem Programmveranstalter und Plattform-Betreiber zu vereinbaren.
Kann natürlich auch dazu führen, dass die ÖR die Signale nur noch unkomprimiert zur Verfügung stellen um weitere Kosten zu sparen und KDG selbst komprimieren muss oder wieder DVB-S übernehmen müsste.
Eine nach einem Plan zeitliche geordnete Folge von Inhalten. Hier eben Video- und Audiostreams. Noch einfacher, eine Folge von Bits und Bytes.
Also kann man den Transportstrom genauso als Rundfunkprogramm definieren.