Themenbereiche, die in diesem Forum Platz finden, sind das Fernseh- und Radioprogrammangebot von Vodafone allgemein, das frei empfangbare Fernseh- und Radioprogrammangebot über den Kabelanschluss (TV Connect), das Paket Vodafone Basic TV sowie entsprechende Vorgängerpakete (Privat HD, HD-Option etc.).
Die HD-Sender von RTL werden bei Vodafone Kabel Deutschland nur auf Smartcards des Typs D03, D08, G02 oder G09 freigeschaltet (nicht auf D02/D09!). Weitere Informationen hier!
Informationen zu HDTV im Kabelnetz von Vodafone gibt es im Helpdesk!
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“) oder von Vodafone West („[VF West]“) bist.
Da haste allerdings recht! Ich denke mit 3, 4 oder gar 5 Jahren müssen wir rechnen & solange wird alles beim alten bleiben, aber eben auch keine neuen ÖR Sender dazu kommen...
Kabelnetz: Vodafone Kabel Deutschland Berlin-Charlottenburg (ungenutzt) TV: Sony KD-55A1 OLED Receiver: VU+ UNO 4K SE mit DVB-T2 HD Dualtuner & 1TB Samsung 850 EVO SSD Zubehör: Apple TV 4K für MagentaTV Smart 2.0 und Co.
berlin69er hat geschrieben:Da haste allerdings recht!
Wo ist mein Kalender?
Wo ist mein roter Stift?
MB-Berlin
Ich dachte zu Weihnachten gibt's mal auch für dich Geschenke...
Kabelnetz: Vodafone Kabel Deutschland Berlin-Charlottenburg (ungenutzt) TV: Sony KD-55A1 OLED Receiver: VU+ UNO 4K SE mit DVB-T2 HD Dualtuner & 1TB Samsung 850 EVO SSD Zubehör: Apple TV 4K für MagentaTV Smart 2.0 und Co.
Wenn Revision zugelassen ist, und das wird so sein, werden die Urteile erst rechtskräftig, wenn die Entscheidung des höchsten Gericht vorliegt.
Anders geht es ja auch garnicht.
Das schlimmste, was passieren könnte, wäre dass ein Bundesgericht "den Gesetzgeber" auffordert, entsprechend Klarheit zu schaffen. Dann könnte es sich in der Tat noch weit aus länger hinziehen...
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In der mündlichen Verhandlung verwies der Vorsitzende Richter Peter Scholz am Dienstag darauf, dass nach Auffassung der dreiköpfigen Kammer Kabel Deutschland mit der Weiterleitung des öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunkprogramms keine Dienstleistung für den rbb erbringe. Die Kabelverbreitung sei vielmehr eine eigene Leistung, die das Unternehmen sich von seinen Endkunden honorieren lässt. Deshalb habe Kabel Deutschland keinen Anspruch auf Geldzahlungen. Zudem sei es Teil des Geschäftsmodells von Kabel Deutschland, dass den Kunden auch die öffentlich-rechtlichen Programme angeboten werden.
Das ähnelt dem, was ich hier schon seit langem schreibe. Dass Kabel Deutschland eben kein Dienstleister für die Sender ist und die Einspeisegebühren unangebracht sind.
MB-Berlin hat geschrieben:Im schlimmsten Fall könnte ein Gericht sagen:
"KDG darf keine Einspeisekosten fordern, wenn die ÖR keine zahlen wiederspricht das aber dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Sender, welcher im TKG hinterlegt ist und die KDG DARF dann die Sender nicht einspeisen."
Es wäre dan ja zu entscheiden, ob die KDG gegen "Must Carry" oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Sender verstoßen muss.
Nun KDG muss weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Must Carry verstoßen. In diesem Fall wäre die logische Konsequenz für mich eher, dass KDG von KEINEM Sender Einspeisegebühren verlangen darf, da in diesem Fall alle Sender gleichbehandelt würden und den Must Carry-Bestimmungen Rechnung getragen wäre. Alternativ wäre mit Verzicht auf das Must Carry die weitere Verbreitung von Rundfunk über das Kabelnetz in meinen Augen einfach unzulässig.
Toshiba 40XV733G mit Smit CI+-Modul, Pace S HD501C mit 2 TB Festplatte, Vu+ Uno 4K SE mit DVB-C FBC-Tuner (2TB Festplatte)
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