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Wenn man die AGBs von KD studiert, ist eigentlich alles sonnenklar:
10.2. Verträge mit unbestimmter Laufzeit können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Quasi am 1. März per Einschreiben in die Post und am 31.März ist die Angelegenheit erledigt!
Das meint der Nichtjurist, wenn er von „durchaus fristgerecht“ fabuliert.
Wenn das so ist, schreibe ich hier allen ein fröhliches: Was wollt ihr nur, es geht doch!
Schau’n wir mal – ich melde mich.
Betrifft aber nur die alten Verträge - neuere haben eine bestimmte Laufzeit und eine Frist mit 6 Wochen.
Wird da nicht gekündigt erfolgt die Verlängerung, auch wieder mit bestimmter Laufzeit.
In meinen Augen weisen die Stellen der AGB dies nicht deutlich genug aus.
Parzival hat geschrieben:Hallo Kabelfreunde!....
Zum Stichwort „ausdrucken und abheften“.
So einfach ist das eben nicht. Eine ausgedruckte PDF Rechnung ist kein Rechnungsbeleg,
der beim Finanzamt zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Wer das will (also jemand mit gewerblichen Ambitionen),
muß das PDF File, ein entsprechendes Signaturfile und ein Signaturzertifikat ( in Worten: drei Dateien) „ablegen“
(will heißen: manipulationssicher digital speichern) und ggf. wiederfinden. Das finde ich schon ganz schön anstrengend,
weil der Rechnungsempfänger davon eigentlich überhaupt keinen Vorteil hat.
Egal - Wir sind uns sicher alle einig, daß das Erheben einer Gebühr für den Erhalt einer
„Papier-Rechnung“ eine kleine (und damit leider Usus werdende) Unverschämtheit ist.
....
Parzival hat geschrieben:
Grundsatzurteile?
Lieber Kabelmensch, ganz empirisch und ohne leisestes Rechtempfinden, drängte sich mir in der Vergangenheit stets der
Eindruck auf – und ich habe schon in einigen Verhandlungen sitzen dürfen, in denen gute und weniger gute Anwälte um das
Recht ihrer Mandanten stritten - wie hilfreich es da stets war, wenn einer der Advocaten auf eine Entscheidung
irgendeines OLG’s verweisen konnte. Insofern werden wir doch nicht in Streit geraten, wenn ich behaupte,
daß Entscheidungen höherer Instanzen gern als Orientierung angenommen werden.
…und die vielerorts beobachtete Durchsetzung der papierlosen Rechnung ist sicher so nicht im HGB geregelt.
Nun, Urteile irgendwelcher Gerichte in irgendwie ähnlichen Fallen können durchaus zur Orientiierung herangezogen werden. Falls das entscheidende Gericht das für erforderlich hält. Es muß sich nämlich seine Meinung selbst bilden.
Und das HGB regelt sicherlich nicht, wer welche Rechnung in welcher Form bekommen soll.