Sogenante Schlechtleistung..

Rechte des Kunden bei unterschrittener Bandbreiten-Garantie
Wenn selbst die vom Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungsbeschreibung garantierte Bandbreite unterschritten ist und beim Kunden weniger als versprochen ankommt, ist der Kunde rechtlich auf relativ sicherem Boden. Dann kann die geringere Übertragungsgeschwindigkeit als so genannte "Schlechtleistung" zu werten sein, die nicht als vertragsgemäße Leistung gilt.
Bei einer vertragswidrigen Schlechtleistung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. Vorher muss der Anbieter allerdings unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Vertrag zu erfüllen. Verstreicht die Frist erfolglos, kann der Vertrag, ohne dass die Mindestlaufzeit des Vertrages eine Rolle spielt, vorzeitig beendet werden.
Laut § 314 BGB muss der Kündigungsgrund so gravierend sein, dass dem Kunden unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Wird ihm eine bestimmte Geschwindigkeit versprochen und diese nicht eingehalten, so ist dies allerdings in der Regel ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
Tipps der Verbraucherzentrale:
* Wird die garantierte Bandbreite unterschritten und liegt die lahme Leitung nicht an Ihren Endgeräten, fordern Sie zunächst den Anbieter mit einer Frist von rund drei Wochen zur Vertragserfüllung auf.
* Eine Meldung bei der Hotline des Anbieters ist zwar sinnvoll, ersetzt aber keinesfalls die schriftliche Aufforderung, die am besten per Einschreiben/Rückschein verschickt werden sollte.
* Falls der Anbieter nicht innerhalb der Frist die garantierte DSL-Geschwindigkeit bereitstellt, können Sie den Vertrag - ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten - außerordentlich gemäß § 314 BGB kündigen.
* Bevor Sie die Kündigung aussprechen, überprüfen Sie, ob ein Wechsel in einen Tarif mit einer niedrigeren Bandbreite und weniger Kosten vorteilhafter wäre. Insbesondere wenn Sie auch über einen anderen Anbieter keine höheren Geschwindigkeiten erzielen können, bietet sich dies an. Weigert sich der Anbieter hierauf einzugehen, besteht immer noch die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Rechte des Kunden bei sehr geringer oder fehlender Bandbreiten-Garantie
Häufiger wird es aber vorkommen, dass der Anbieter zwar die in den AGB oder Leistungsbeschreibungen präzisierten Übertragungsraten erfüllen kann, der Kunde aber aufgrund der Werbung die Erwartung hat, nicht nur eine "bis-zu-"Bandbreite zu erhalten, sondern mit voller Geschwindigkeit surfen zu können. Reklamiert er dies beim Anbieter, verweist dieser auf seine AGB oder seine Leistungsbeschreibung.
Will der Kunde sich wegen zu geringer Bandbreite vom Vertrag lösen, muss erst einmal geklärt werden, welche Geschwindigkeit noch als vertragsgemäß gilt. Bei Verträgen mit bis zu 16.000 kbit/s (Downstream) gilt nicht nur die Höchstübertragungsrate als vertragsgemäß. Auch weniger Bandbreite reicht in der Regel schon aus, weil der Anbieter kaum Einfluss auf den Datentransfer außerhalb seines Einflussbereichs hat.
Nach den allgemeinen Grundsätzen schuldet der Anbieter nur Leistungen von mittlerer Art und Güte. Es gibt bisher auch noch kein Urteil, das Anhaltspunkte liefern kann, unter welchen Bedingungen die beim Kunden ankommende Geschwindigkeit noch als eine vertragsgemäße Leistung oder bereits als Schlecht-leistung gilt. Je größer der Unterschied zwischen beworbener und tatsächlich erreichter Bandbreite ist, desto höher steigen unseres Erachtens jedoch die Chancen des Kunden.
Wir meinen, dass bei gestaffelten DSL-Angeboten von z.B. 1.000, 2.000, 6.000 und 16.000 kbit/s der Anbieter wenigstens eine Übertragungsrate liefern muss, die oberhalb der Bandbreite der nächst geringeren Vertragsvariante liegt. Vereinbaren Sie also DSL 16.000, muss unseres Erachtens die bei Ihnen ankommende Bandbreite erheblich über 6.000 kbit/s liegen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter dem Kunden ausdrücklich einen Tarifwechsel zu höheren Bandbreiten empfiehlt, ohne dass dies tatsächlich technisch möglich ist und der Kunde deshalb nicht mehr Leistung als vor dem Tarifwechsel erhält. In diesen Fällen liegt unseres Erachtens eine Schlechtleistung vor, die nach vorheriger Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Inwieweit es Anbietern rechtlich möglich ist, die beworbenen Übertragungsraten in Leistungsbeschreibungen oder AGB zu beschränken, ist zurzeit noch ungewiss. Es spricht einiges dafür, dass z.B. eine Minimalgarantie von 384 kbit/s bei einem mit "bis zu 16.000 kbit/s" beworbenen DSL-Anschluss unwirksam ist. Urteile hierzu existieren aber noch nicht. Wir meinen allerdings, je größer der Unterschied zwischen der beworbenen und der tatsächlich beim Kunden ankommenden Geschwindigkeit ist, desto eher handelt es sich um eine unzulässige und ggfls. sogar irreführende Leistungsbeschränkung.
Als Fazit bleibt dennoch festzuhalten, dass der Kunde sich auf eine unerquickliche Auseinandersetzung mit dem Anbieter einstellen muss, wenn er aufgrund tatsächlich geringerer als der beworbenen Bandbreite den Vertrag außerordentlich kündigen möchte. Stellt sich der Anbieter stur, kommt es im Zweifelsfall darauf an, ob der Kunde beweisen kann, dass die bei ihm ankommende Bandbreite nicht "mittlerer Art und Güte" ist. Dies ist mit zumutbarem Aufwand kaum zu beweisen, da hierfür Messungen an verschiedenen Server durchgeführt werden müssen, deren Richtigkeit – soweit sie nicht von einem Sachverständigen durchgeführt werden – der Anbieter im Prozess zudem noch bestreiten könnte
Nur bei krassen Unterschieden zwischen beworbener und tatsächlicher Übertragungsrate wird man ein Gericht gegebenenfalls davon überzeugen können, dass die Leistung nicht vertragsgemäß und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Vor einem Rechtsstreit sollte man aber zunächst versuchen, sich mit dem Anbieter außergerichtlich zu einigen.