Was meint die Verbraucherschutzzentrale

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P90-Fighter
Kabelexperte
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Was meint die Verbraucherschutzzentrale

Beitrag von P90-Fighter »

Gerade , wo es in Berlin zu massiven Störungen seit Wochen kommt, hier mal eine Antwort an mich von der Verbraucherschutzzentrale Berlin.

Sogenante Schlechtleistung..

:kaffee:

Rechte des Kunden bei unterschrittener Bandbreiten-Garantie
Wenn selbst die vom Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungsbeschreibung garantierte Bandbreite unterschritten ist und beim Kunden weniger als versprochen ankommt, ist der Kunde rechtlich auf relativ sicherem Boden. Dann kann die geringere Übertragungsgeschwindigkeit als so genannte "Schlechtleistung" zu werten sein, die nicht als vertragsgemäße Leistung gilt.
Bei einer vertragswidrigen Schlechtleistung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. Vorher muss der Anbieter allerdings unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Vertrag zu erfüllen. Verstreicht die Frist erfolglos, kann der Vertrag, ohne dass die Mindestlaufzeit des Vertrages eine Rolle spielt, vorzeitig beendet werden.

Laut § 314 BGB muss der Kündigungsgrund so gravierend sein, dass dem Kunden unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Wird ihm eine bestimmte Geschwindigkeit versprochen und diese nicht eingehalten, so ist dies allerdings in der Regel ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Tipps der Verbraucherzentrale:

* Wird die garantierte Bandbreite unterschritten und liegt die lahme Leitung nicht an Ihren Endgeräten, fordern Sie zunächst den Anbieter mit einer Frist von rund drei Wochen zur Vertragserfüllung auf.
* Eine Meldung bei der Hotline des Anbieters ist zwar sinnvoll, ersetzt aber keinesfalls die schriftliche Aufforderung, die am besten per Einschreiben/Rückschein verschickt werden sollte.
* Falls der Anbieter nicht innerhalb der Frist die garantierte DSL-Geschwindigkeit bereitstellt, können Sie den Vertrag - ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten - außerordentlich gemäß § 314 BGB kündigen.
* Bevor Sie die Kündigung aussprechen, überprüfen Sie, ob ein Wechsel in einen Tarif mit einer niedrigeren Bandbreite und weniger Kosten vorteilhafter wäre. Insbesondere wenn Sie auch über einen anderen Anbieter keine höheren Geschwindigkeiten erzielen können, bietet sich dies an. Weigert sich der Anbieter hierauf einzugehen, besteht immer noch die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.


Rechte des Kunden bei sehr geringer oder fehlender Bandbreiten-Garantie
Häufiger wird es aber vorkommen, dass der Anbieter zwar die in den AGB oder Leistungsbeschreibungen präzisierten Übertragungsraten erfüllen kann, der Kunde aber aufgrund der Werbung die Erwartung hat, nicht nur eine "bis-zu-"Bandbreite zu erhalten, sondern mit voller Geschwindigkeit surfen zu können. Reklamiert er dies beim Anbieter, verweist dieser auf seine AGB oder seine Leistungsbeschreibung.

Will der Kunde sich wegen zu geringer Bandbreite vom Vertrag lösen, muss erst einmal geklärt werden, welche Geschwindigkeit noch als vertragsgemäß gilt. Bei Verträgen mit bis zu 16.000 kbit/s (Downstream) gilt nicht nur die Höchstübertragungsrate als vertragsgemäß. Auch weniger Bandbreite reicht in der Regel schon aus, weil der Anbieter kaum Einfluss auf den Datentransfer außerhalb seines Einflussbereichs hat.

Nach den allgemeinen Grundsätzen schuldet der Anbieter nur Leistungen von mittlerer Art und Güte. Es gibt bisher auch noch kein Urteil, das Anhaltspunkte liefern kann, unter welchen Bedingungen die beim Kunden ankommende Geschwindigkeit noch als eine vertragsgemäße Leistung oder bereits als Schlecht-leistung gilt. Je größer der Unterschied zwischen beworbener und tatsächlich erreichter Bandbreite ist, desto höher steigen unseres Erachtens jedoch die Chancen des Kunden.

Wir meinen, dass bei gestaffelten DSL-Angeboten von z.B. 1.000, 2.000, 6.000 und 16.000 kbit/s der Anbieter wenigstens eine Übertragungsrate liefern muss, die oberhalb der Bandbreite der nächst geringeren Vertragsvariante liegt. Vereinbaren Sie also DSL 16.000, muss unseres Erachtens die bei Ihnen ankommende Bandbreite erheblich über 6.000 kbit/s liegen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter dem Kunden ausdrücklich einen Tarifwechsel zu höheren Bandbreiten empfiehlt, ohne dass dies tatsächlich technisch möglich ist und der Kunde deshalb nicht mehr Leistung als vor dem Tarifwechsel erhält. In diesen Fällen liegt unseres Erachtens eine Schlechtleistung vor, die nach vorheriger Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Inwieweit es Anbietern rechtlich möglich ist, die beworbenen Übertragungsraten in Leistungsbeschreibungen oder AGB zu beschränken, ist zurzeit noch ungewiss. Es spricht einiges dafür, dass z.B. eine Minimalgarantie von 384 kbit/s bei einem mit "bis zu 16.000 kbit/s" beworbenen DSL-Anschluss unwirksam ist. Urteile hierzu existieren aber noch nicht. Wir meinen allerdings, je größer der Unterschied zwischen der beworbenen und der tatsächlich beim Kunden ankommenden Geschwindigkeit ist, desto eher handelt es sich um eine unzulässige und ggfls. sogar irreführende Leistungsbeschränkung.

Als Fazit bleibt dennoch festzuhalten, dass der Kunde sich auf eine unerquickliche Auseinandersetzung mit dem Anbieter einstellen muss, wenn er aufgrund tatsächlich geringerer als der beworbenen Bandbreite den Vertrag außerordentlich kündigen möchte. Stellt sich der Anbieter stur, kommt es im Zweifelsfall darauf an, ob der Kunde beweisen kann, dass die bei ihm ankommende Bandbreite nicht "mittlerer Art und Güte" ist. Dies ist mit zumutbarem Aufwand kaum zu beweisen, da hierfür Messungen an verschiedenen Server durchgeführt werden müssen, deren Richtigkeit – soweit sie nicht von einem Sachverständigen durchgeführt werden – der Anbieter im Prozess zudem noch bestreiten könnte

Nur bei krassen Unterschieden zwischen beworbener und tatsächlicher Übertragungsrate wird man ein Gericht gegebenenfalls davon überzeugen können, dass die Leistung nicht vertragsgemäß und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Vor einem Rechtsstreit sollte man aber zunächst versuchen, sich mit dem Anbieter außergerichtlich zu einigen.
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VBE-Berlin
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Re: Was meint die Verbraucherschutzzentrale

Beitrag von VBE-Berlin »

Urteile hierzu existieren aber noch nicht. Wir meinen allerdings...
Klingt sehr schwammig. Das es in diesem Bereich keine Urteile gibt, wo es DSL schon so lange gibt ist auch merkwürdig.

Ansonsten zur Verbraucherzentrale/Miterschutzverein aus meinem täglichen Leben:

Fall 1 Kabelfernsehen in der Miete:
Kunde: Ich will aber kein Kabel-TV!
VZ: Dann klagen sie gegen den Vermieter, damit er den Vertrag kündigt

Fall 2 Kabelfernsehen nicht in der Miete:
Kunde: Mein Vertrag ist mir zu teuer, er wäre preiswerter wenn es einen Hausvertrag geben würde.
VZ: Dann klagen sie gegen den Vermieter, damit er einen Vertrag abschließt

Jeder hört dort das, was er gern möchte.

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Bubblegum
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Re: Was meint die Verbraucherschutzzentrale

Beitrag von Bubblegum »

Das , was die VZ kundtut entspricht gängigem Menschenverstand - doch leider liegt zwischen Menschenverstand und "eigentlich logisch" ein riesiges Úngetüm namens Recht - und das gar in verschiedenen Zuständigkeiten/ Gesetzestexten die mit ein wenig Glück durch Einzelansichten den Anschein von Sonder- und Präzedenzfällen erwecken können.

Grundsätzlich BGB, BDSG, aber auch Telekommunikationsgesetz, Produkthaftungsgesetz ...

Es reichen ja schon die verschiedenen Ausführungen und Bestimmungen im Vertragsrecht hinsichtlich Widerruf / Kündigung um ausreichend Verwirrung zu stiften.

Was nutzt die beste Garantie zur Störungsbeseitigung, wenn der Anbieter auf die Genehmigung zur Durchführung von Baumaßnahmen in öffentlichen Bereich nicht erhält? Eine Störung kann als höhere Gewalt definiert sein, die Verhinderung der Abstellung ist dem Anbieter nicht in jedem Fall allein zur Last zu legen ...

Ausbaden muß das ungeregelte Chaos der Kunde, der mit Problemen zu kämpfen hat - und in der Folge mit seinem Anbieter.

Zigtausende Einzelregelungen für jeden Mist (im wahrsten Sinne des Wortes zutreffend- vgl. Kreislaufabfallwirtschaftsgesetz und kommunale Sonderregelungen) aber keine klare Entscheidung bei Unterschreitung der Leistung bei gestaffelten Angeboten und Leistungsmerkmalen, dafür aber Fristen, Nachweisfähigkeiten, Beweislasten ohne Ende ...

Unterirdische Kulanz gegenüber den Kunden könnte durch klare gesetzliche Vorgaben unmöglich werden.

Oder einfacher Menschenverstand ... nichts anbieten, was ich nicht garantieren kann oder wenigstens umgehend Entscheidungen über Vertragsänderungen treffen.

Zum Schluß noch :

Moderne Zeit, alles schnell und einfach von zu Hause - also online bestellen - sich dann aber als Kunde auch beschweren wenn keine Tonne Papier im Ordner ist ... Auch wir Kunden machen es uns doch gern einfach, weil ja sooooo billig. Derart billig, das selbst einfaches Lesen einer Auftragsbestätigung nicht mehr lohnt ....


Genug über den Gesetzgeber, Produktanbieter, Zuständige und Verbraucher gelästert - auf das es besser werde ...

Übrigens: Die VZ pochen derart gerne auf den Datenschutz und schreiben Beschwerden, ohne das Auskunftsvollmachten im Einzelfall vorliegen und wundern sich, das man die Auskunft für den speziellen Fall verweigert... Auch hier wird schonmal gerne das Recht gelesen, wie es gerade brauchbar erscheint.
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Bubblegum
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Re: Was meint die Verbraucherschutzzentrale

Beitrag von Bubblegum »

Mal ohne Beitrag, aber doch passend:


„Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.“

(Jean Paul Getty - US-amerikanischer Industrieller und Kunstmäzen, 1892-1976)

aus:
http://www.zitate-online.de
tobiklein
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Re: Was meint die Verbraucherschutzzentrale

Beitrag von tobiklein »

MB-Berlin hat geschrieben:
Urteile hierzu existieren aber noch nicht. Wir meinen allerdings...

Klingt sehr schwammig. Das es in diesem Bereich keine Urteile gibt, wo es DSL schon so lange gibt ist auch merkwürdig.

Ansonsten zur Verbraucherzentrale/Miterschutzverein aus meinem täglichen Leben:......
Ja über einige Aussagen von Verbraucherzentralen und Mietervereinen könnte ich mich auch oftmals aufregen.
Ich kenne auch einige Mieter die nach Einschaltung des Mietervereins und Klage letztlich sogar mehr Miete zahlen mußten als zuvor
vom Vermieter gefordert wurde.

Aber das Recht ist nun einmal schwammig. Es kann nicht jeden Einzelfall erfassen. Alter Juristenspruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
Auch Anwälte können daher, wie die Juristen der VZ, keine 100 % Vorhersage treffen, sondern werden auch immer nur schwammige Auskünfte erteilen.
Und selbst andere Urteile nutzen einem da wenig, da es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt.
Jeder Richter ist in seiner Entscheidung frei. Aber auch immer mehr Richter haben Internet und haben die gleichen Probleme mit ihren Anbietern.
Bei einem Streit um ein paar Euro wird kaum einer ein Sachverständigengutachten fordern.
Wenn man die Störung nachvollziehbar dokumentiert, z.B. durch Ausdruck des Kabel Deutschland Speedtests, Ausdruck einiger Seiten Forenbeiträge und Nennung einiger Leidensgenossen z.B. hier aus dem Forum aus der Wohnumgebung als Zeugen, dürfte als Anscheinsbeweis reichen. Dann ist KD an der Reihe das qualifiziert zu bestreiten.
Und wenn man wie KD so agressiv wirbt aber auf Störungsmeldungen der Kunden so gut wie nicht reagiert, haben sie schon einmal ganz schlechte Karten.

Es empfiehlt sich auch immer selbst vollendete Tatsachen zu schaffen. Also nicht lange um Nachlässe oder Kündigung betteln. Einmal mit Frist auffordern und dann einfach etwas von der Rechung abziehen. Dann sperrt der Anbieter in aller Regel vorschnell und unberechtigt den Anschluss und man kündigt nach nochmaliger Fristsetzung zur Leistungserbringung fristlos. Damit ist der Vertrag passe.
Nun muß der Anbieter handeln und dieser ist als Kläger derjenige, der wegen ein paar Euros klagt und dem Richter Arbeit macht und dieser hat auch erstmal die Beweispflicht, dass er die Leistungen vertragsgemäß erbracht hat.

Vor Amtsgerichten geht es im allgemeinen recht locker zu und hat auch noch etwas mit gesundem Menschenverstand zu tun. Das kann man ohne weiteres auch ohne Anwalt machen, wenn man sich halbwegs artikulieren kann.

Urteile gibt es nicht, eben weil die Anbieter es so gut wie nie überhaupt auf einen Prozess ankommen lassen. Sowas geht eventuell durch die Presse, ermuntert Nachahmer und das ist schlecht.
Lieber droht und mahnt man und schüchtert die Kunden mit Inkasso- oder Anwaltsschreiben mit deftigen Gebühren ein. Viele knicken dann irgendwann ein.
Und die Forderungen an den kleinen Rest schreibt man aus der Portokasse ab.