vorzeitige Kündigung durch KD

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Bubblegum
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Registriert: 02.03.2008, 17:22

Re: vorzeitige Kündigung durch KD

Beitrag von Bubblegum »

Mit der "Pflicht zur Mahnung" ist das so eine Sache -
je nach Anwendung einzelner Texte des BGB kann man durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.

Mal im BGB geschaut
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, (regelmäßige Zahlungsverpflichtung für einen Kalendermonat -pers. Anmerkung)
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. (Verweis auf AGB´s, Zahlungsverpflichtung -pers. Anmerkung) Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html )
Auszug Ende /

Grundsätzlich werden Mahnungen als "geschäftliche Gepflogenheit" erstellt, auch um weitere, kostenintensivere Geltendmachungen von Forderungen zu vermeiden. Diese u.U. auch in verschiedenen "Tonlagen". Eine Verpflichtung ist daraus nicht abzuleiten. Ausnahmen bestehen z.Bsp. bei Versicherungen, wo Mahnungen gesetzlich festgeschrieben sind.
(Urteil des BGH vom 06.10.1999
4 ZR 118/98
RdW 2000, 150
ZfS 2000, 109)

Sicherlich wird es Juristen und rechtlich versiertere geben, die diesen Ansatz umfassender angehen und die Buchstaben des Gesetzes zu deuten wissen - häufig verändert die Lesart ja die Aussage ...

Ggf. lohnt sich ein eigener "Fred" dafür - dann aber an anderer Stelle .