NoNewbie hat geschrieben:@reneromann
Du musst dich schon richtig kundig machen.
Die VFKD baut dem Eigentümer keinen Potentialausgleich, sondern gibt maximal einen Zuschuss.
Was ja auch nicht weiter verwunderlich ist - und was ich nie bestritten habe.
Denn die Techniker von VFKDG dürften meistens nicht die fachliche Qualifikation zur Errichtung eines ordnungsgemäßen PA besitzen [mit Ausnahme der Techniker, die auch eine Ausbildung zur Elektrofachkraft hinter sich haben].
Ich habe ausreichend auf Bestandsschutz hingewiesen.
Wenn es keinen Potentialausgleich gibt, ist die Anlage so alt, dass auch keine 3-adrige Steckdose installiert werden kann.
Und nochmal falsch... Bitte verbreite nicht solchen Stuss.
Wenn dir die Ausdrücke "Klassische Nullung" sowie "TN-C-System" nichts sagen, dann solltest du lieber gleich mit der Diskussion aufhören.
Noch bis in die 70er hinein war die klassische Nullung erlaubt, d.h. es wurde ein 2-adriges Kabel zu den Steckdosen gezogen und dort wurde dann der Schutzkontaktleiter direkt mit dem Nullleiterkontakt verbunden - wohlgemerkt bei einer "normalen" 3-poligen Schuko-Steckdose! [3-adrige Steckdosen gibt es nicht - Steckdosen haben keine Adern!]. Und das gilt ebenfalls für das (damals) verwendete TN-C-System!
Und ersthaft, der Potentialausgleich ist schon mehr als 35 Jahre Pflicht, und welche E-Anlage ist in der Zeit nicht geändert worden?
Was zählt für dich denn als Änderung der E-Anlage? Nur so: Das Tauschen der Dosen- und Schaltereinsätze ist KEINE Änderung der E-Anlage! Erst wenn neue Dosen/Schalter gesetzt werden sollen -oder- Dosen/Schalter versetzt werden, gilt dies als Änderung an der E-Anlage. Und selbst dann muss nur der veränderte Anlagenteil der neuen Norm entsprechen, der Rest der Anlage kann im Ursprungszustand verbleiben (was hingegen bei fehlendem PA -wie im Fall einer Nachrüstung von VFKD- dazu führt, dass ein PA für die Gesamtanlage nachgerüstet werden muss).
Wichtig ist jedoch, dass deine Aussagen "Der Eigentümer muss ..." so nicht stimmen - der Eigentümer der Anlage darf sich auf Bestandsschutz berufen -und- er darf davon ausgehen, dass wenn Arbeiten an der E-Anlage durch Fachkräfte durchgeführt werden [die dafür auch unterschreiben], diese auch ordnungsgemäß ausgeführt werden. Sollte also eine Fachkraft Änderungen an der Anlage in dem Zeitraum vorgenommen haben und keinen PA hergestellt haben, so haftet wiederum nicht der Eigentümer der Anlage sondern die Fachkraft, die (grob fahrlässig) gegen die Regeln verstoßen hat.
Heißt aber letzten Endes:
Wenn kein PA im Haus vorhanden, dann muss ein (wirksamer) PA durch eine Elektrofachkraft errichtet werden - vorher darf der Kabeltechniker keine Umbauten an der BK-Anlage vornehmen.
Ob nun die Kosten für die Errichtung des PA durch VFKDG (teilweise) getragen werden -oder- ob der Eigentümer hier selbst in der Pflicht ist, ist für den Fakt, dass ein wirksamer PA VOR Umbauten an der BK-Anlage errichtet weden muss, völlig nebensächlich. Einzig muss der Eigentümer generell solchen Umbauten zustimmen - und sollte er sich aufgrund der Kosten sträuben, so hast du als Mieter ganz schlechte Karten (und da hilft auch kein "Ich will, du musst..." - denn der Eigentümer muss gar nichts).