Es gibt einen lesenswerten Bericht zum BLM-Forum von dieser Woche:
http://www.blm.de/de/pub/aktuelles/pres ... se_ID=1939
Neben der uns bekannten Argumentation beider Seiten sind folgende Punkte daraus erwähnenswert:
Die juristischen Argumente aus dem ARD-Gutachten, das von Prof. Karl-Eberhard Hain erstellt wurde, erläuterte dessen wissenschaftlicher Mitarbeiter Thomas Wierny. Aus rundfunkrechtlicher Perspektive seien die Fragen nach „must carry“ und „must offer“ eindeutig mit „yes“ zu beantworten. Die Antwort auf „must pay“? laute allerdings „not at all“. Es existiere keine Entgeltregulierung durch die Legislative. Aus Gründen der Vielfaltsicherung seien die deutschen „Must Carry“-Pflichten zumutbar und dominierten in der Abwägung die Eigentumsrechte der Netzbetreiber. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit „müssen die öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht nur nicht zahlen, sie dürfen es auch nicht“.
Öffentlich und vor den Zivilgerichten argumentieren ARD und ZDF damit, dass sie ihren Grundversorgungsauftrag mit der Verbreitung via Satellit und DVB-T erfüllt hätten. Die Gerichte sind bisher dieser Argumentation gefolgt und sehen auch kartellrechtlich keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Position durch ARD und ZDF, wenn die Entgelte nicht gezahlt werden. Diesen Missbrauch sieht der juristische Gutachter im Auftrag der KDG, Prof. Dr. Hans-Heinrich Trute, dagegen sehr wohl. Außerdem, so Trute, beinhalte der Grundversorgungsauftrag auch klar die Kabelverbreitung, die zur „Gewährleistung einer flächendeckenden Verbreitung unverzichtbar ist“. Das neue Verständnis von Grundversorgung stelle den Sinn des „Must-Carry-Paragrafen“ in Frage. Deshalb sei jetzt eine „glasklare Regelung“ von Seiten des Gesetzgebers notwendig.
Der obere Absatz verdeutlicht, dass nach aktueller Gesetzeslage Einspeisegelder zwar nicht verboten, aber auch nicht zwingend vorgeschrieben sind. Daher hat die KDG vor Gericht schlicht keine Chance, diese Gebühren durchzusetzen. Die "Missbrauchs"-Argumentation der KDG schlägt fehl, da ARD und ZDF sehr wohl weiter im Kabel verbreitet werden wollen, nur halt nicht unter Zahlung willkürlich festgelegter Gebühren an den Netzbetreiber. Juristisch angreifbar wären die ÖR wohl nur dann, wenn sie die Weiterverbreitung im Kabel explizit untersagt hätten, was sie logischerweise nie getan haben.
Über kurz oder lang wird es sicherlich auf eine Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages hinauslaufen; der letzte Satz macht es ja deutlich. Darin sollte meiner Meinung nach klar geregelt werden, welche Bandbreiten die ÖR-Programme auf allen Plattformen beanspruchen dürfen (d. h. Verbot von Signalverschlechtertungen, aber auch eine sinnvolle Beschränkung nach oben, z. B. genau 4 HD-Programme pro 256QAM-Kanal) und ob hier überhaupt jemand irgendwen für irgendwas bezahlen muss oder nicht.