Die Landesmediengesetze befassen sich zwar nicht ausschließlich mit Kabelanlagen, jedoch sind in der Regel (ich habe nicht alle Landesmediengesetze in ganzer Länge gelesen) nur Must Carry-Regelungen für Betreiber von Kabelanlagen bestimmter Mindestgröße enthalten. Auch muss man bedenken, dass die Satelliten-Betreiber in der Regel keine deutschen Firmen sind, so dass hier die Bundesländer kaum die Möglichkeit haben diesen Firmen die Verbreitung von bestimmten Programmen rechtswirksam aufzuerlegen. Gerade auch weil das Empfangsgebiet von Satelliten nicht auf Deutschland beschränkt ist.Mangels hat geschrieben:Was allerdings auch deutlich zeigt, dass die Länder mit ihrer Gesetzgebung weit hinterherhinken.maniacintosh hat geschrieben: Zum anderen sind die analogen Must Carry-Regelungen ja eben Teil der Landesmediengesetze (...)
Analoge "Must carry-Gesetze"
Da kann ja nun etwas überraupt nicht stimmen.
1. Sind diese Gesetze nur für Kabel gültig? Wenn nein, warum durften die ÖR die analoge Ausstrahlung dann überhaupt beenden und müssten sie dann nicht weiterhin über Sat senden?
Andere Teile der Landesmediengesetze beschäftigen sich mit der Zulassung von und der Aufsicht über Rundfunkprogramme oder mit der Zuweisung terrestrischer Kapazitäten.
Es gibt übrigens nicht nur analoge Must Carry-Regelungen. Bezüglich der digitalen Verbreitung haben sich die Bundesländer aber im Rundfunkstaatsvertrag auf einheitliche Regeln geeinigt. http://www.ard-digital.de/ARD-Digital/F ... ust-Carry-
Weil die Kabelnetzbetreiber verpflichtet sind bestimmte Programme analog zu verbreiten (leider). Dies gilt aber nicht nur für die ÖR, es gibt ja auch Privatprogramme, die einen Must Carry Status haben. In Bremen sind dies z.B. Programme die am 1.12.2003 in Bremen ohne besonderen Antennenaufwand zu empfangen waren, wobei im Fall des BremLMG der Wortlaut nicht ausdrücklich von einer Verpflichtung zur analogen Verbreitung spricht. Die Programmveranstalter selber sind hingegen nicht zu einer analogen Verbreitung verpflichtet.2. Wenn ja, warum müssen die Kabelnetzbetreiber selbst reanalogisieren (also auf eigene Kosten) und können aufgrund der Gesetzeslage nicht von den ÖR verlangen, dieses auch weiterhin zu tun?
Es kommt auf die genaue Interpretation der Landesmediengesetze an. So könnte man das BremLMG durchaus so interpretieren, dass eine rein digitale Verbreitung der Must Carry-Angebote ausreichend wäre. Aber es ist ja durchaus auch KDG, die auf ein analoges Angebot bestehen. Zumindest so klingt die Werbung der KDG und man hört nichts gegenteiliges. So könnte KDG ja durchaus bei der Politik anklopfen und in den Ländern auf das Ende des analogen Must Carry hinwirken.Es wird also auf Gesetze oder Vorschriften der Landesmedienanstalten verwiesen, die überhaupt nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und somit dringend "renovierungsbedürftig" sind. Solange das Wort analog da noch auftaucht, stinkt die Sache.