stanleybaemish hat geschrieben:Hallo,
diesen Brief haben wir auch bekommen. Wir haben das Haus mit gekündigten Kabelvertrag der Vorbesitzerin gekauft und nach einem Jahr stand der Herr Medienberater vor der Tür und wollte in den Keller, den gekündigten Anschluß
totlegen, untersuchen, ansehen, was weiß ich. Warum er das nicht gemacht hat als die Vorbesitzerin den Vertrag gekündigt hat konnte er mir nicht sagen, vermutlich hat er zu dem Zeitpunkt noch Tubberware oder Staubsauger verkauft.
Da ich mir ziemlich sicher war, daß man den Zutritt nur aus einem bestehenden oder ehmaligen Vertrag heraus zulassen muß habe ich einen schönen Tag gewünscht und die Tür zu gemacht. Wir hatten hier nämlich nie einen Vertrag mit KD. Ein Jahr später kam ein anderer Herr und hatte das gleiche Anliegen ....schönen Tag, auf Wiedersehen.
Ich verstehe nicht, dass hier Beiträge verfasst werden in den darauf hingewiesen wird, dass es doch nicht so schlimm sei den Mann mal in den Keller zu lassen, da es ja nur 5 min. dauert. Die kommen nämlich wieder und wollen sich ihr Werk alle paar Jahre ansehen.
Das ist mein Keller, mein Eigentum, Teil meines privaten Lebens, da kann es ja wohl nach gesundem Rechtsempfinden nicht sein, dass man Fremde dauernd in sein Haus lassen muß, nur weil der Vorbesitzer des Hauses mal einen Vertrag mit Kabel-Deutschland hatte.
Vielleicht hat der Getränkelieferdienst noch Leergut im Keller, oder ein ehmaliger Untermieter noch Wäsche auf der Leine........
Versucht doch alle mal in den Keller des Medienberaters zu kommen. Der hat doch auch nichts zu verbergen, rein kommt ihr aber trozdem nicht, es sei denn, dass ihr ihm als Kind mal einen Teletubi geliehen und er ihn nicht zurückgegeben hat. Das berechtigt natürlich zu einer sofortigen Hausdurchsuchung........
Nach meinem Wissen wurde bei Einrichtung/Installation eines HÜP mit dem Hauseigentümer ein Gestattungsvertrag geschlossen in dem auch die Zugangsrechte festgelegt sind.
Wenn nun ein Eigentümerwechsel stattfindet, werden solche Verträge stillschweigend auf den neuen Eigentümer übertragen.
Dazu bedarf es keines neuen förmlichen Vertrages oder gar eines Eintrages im Grundbuch.
Genau genommen hätter der Hausverkäufer diesen Gestattungsvertrag mit vielen anderen Haus-Unterlagen/-Dokumenten dem Käufer übergeben müssen.
Allerdings kann der Eigentümer den Gestattungsvertrag auch widerrufen und der Rückbau verlangen.
@
stanleybaemish schau doch wal in deinen Tu
pperware-Dosen nach, vllt, findet sich da sogar noch der alte Gestattungsvertrag!"
