Wenn 49,90 € fällig werden, ist das aber anders als angeboten, nicht kostenlos.Kabelmensch hat geschrieben:[
Was bei einem Preis von 19,90 auch hinkommt. Und ein Wegfall des Bereitstellungsentgelts steht da nirgendwo - ergo werden die 49,90 fälliig ... (nurmalsoalshinweis)
Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
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Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
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Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
Exakt das ist auch der Fall!Fabian hat geschrieben:Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein vergessener Sperrfilter die Willenserklärung des Kunden ersetzt.
Nach dem BGB bedarf es zum Schließen eines Vertrages die ausdrückliche Willenserklärung beider Vertragspartner. Eine Abgabe der Willenserklärung durch Unterlassen gibt es nicht.
Solcherlei "geschlossene" Verträge sind imho nichtig.
Interessant in dem Fall dürfte beispielsweise sein: §119 BGB (Anfechtbarkeit), §120 BGB (war bei mir der Fall, als der Techniker das Protokoll "geändert" hatte), §133 BGB (Auslegung der Willenserklärung), usw.
Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
Hi,
wenn hier vorausgesetzt wird, dass KEINE Willenserklärung abgegeben wurde, sind die aufgeführten §§ des BGB überflüssig, beschäftigen sich diese doch mit solchen. Was will ich anfechten (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war ... 119, I, 1, 1.Alternative BGB) was ich nicht abgegeben habe? Auch kann etwas nicht abgegebenes schlecht "falsch übermittelt" (120BGB) werden.
wenn hier vorausgesetzt wird, dass KEINE Willenserklärung abgegeben wurde, sind die aufgeführten §§ des BGB überflüssig, beschäftigen sich diese doch mit solchen. Was will ich anfechten (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war ... 119, I, 1, 1.Alternative BGB) was ich nicht abgegeben habe? Auch kann etwas nicht abgegebenes schlecht "falsch übermittelt" (120BGB) werden.
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Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
Soweit ich cs1100101 verstanden habe, war er gewillt, das Paket Comfort zu bestellen, mehr aber nicht.chepri hat geschrieben:Hi,
wenn hier vorausgesetzt wird, dass KEINE Willenserklärung abgegeben wurde, sind die aufgeführten §§ des BGB überflüssig, beschäftigen sich diese doch mit solchen.
Er hat nicht darauf bestanden, dass ein TV-Filter eingesetzt wird, hat aber, soweit ich ihn verstanden habe, auch keine Einwände dagegen.
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Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
Das ist grundsätzlich richtig - theoretisch! Praktisch sieht KD jedoch das Nichtinstallieren eines Filters als eine stillschweigende Willenserklärung des Kunden an. Zumindest hat es den Anschein.chepri hat geschrieben:Hi,
wenn hier vorausgesetzt wird, dass KEINE Willenserklärung abgegeben wurde, sind die aufgeführten §§ des BGB überflüssig, beschäftigen sich diese doch mit solchen. Was will ich anfechten (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war ... 119, I, 1, 1.Alternative BGB) was ich nicht abgegeben habe? Auch kann etwas nicht abgegebenes schlecht "falsch übermittelt" (120BGB) werden.
Dem Kunden, so wird unterstellt, ist bei seiner Beauftragung des Internet/Telefonanschlusses klar gewesen, dass er damit auch einem Vertrag über die Versorgung mit TV zustimmt.
Ob das tatsächlich der Fall ist, spielt dabei offenbar keine Rolle. Und spätestens hier greift der §119 BGB, wenn es um Streitigkeiten bezüglich des TV-Vertrages kommen sollte.
Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
Hi,
Jura ist nun mal sehr viel Theorie. Und deshalb ist die allererste Prüfung, wurde überhaupt eine Willenserklärung abgegeben. Oben wurde ja unterstellt, dem sei nicht so. Ergo kann 119 etc. keine Anwendung finden. Ich halte mich aber völlig raus, was nun Fakt ist, WE ja oder nein. Noch dazu, wenn der TE derart nachlässig in seinen Geschäften ist, halte ich eine Prüfung erst für sinnvoll, wenn alle Unterlagen auf dem Tisch sind. So ist es ein Stochern im Nebel, nicht nur im juristischen.
Jura ist nun mal sehr viel Theorie. Und deshalb ist die allererste Prüfung, wurde überhaupt eine Willenserklärung abgegeben. Oben wurde ja unterstellt, dem sei nicht so. Ergo kann 119 etc. keine Anwendung finden. Ich halte mich aber völlig raus, was nun Fakt ist, WE ja oder nein. Noch dazu, wenn der TE derart nachlässig in seinen Geschäften ist, halte ich eine Prüfung erst für sinnvoll, wenn alle Unterlagen auf dem Tisch sind. So ist es ein Stochern im Nebel, nicht nur im juristischen.
Tja, wenn aber mangels WE kein Vertrag vorliegt?Und spätestens hier greift der §119 BGB, wenn es um Streitigkeiten bezüglich des TV-Vertrages kommen sollte.
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Re: Paket Confort.. 2 Rechnungen.. 40-50eur/monat.. Wieso??
Naja, aber der Techniker ist halt oft genug der Einzige, von dem man eine verwertbare Auskunft bekommt. Auch mir wurden diese Zusammenhänge von KDG selbst nie erklärt (trotz vieler Telefonate mit der Hotline und dem Wissen der dortigen Mitarbeiter um die Umstände), das habe ich alles erst hier aus dem Forum erfahren, GsD noch rechtzeitig. Ich unterstelle mittlerweile tatsächlich, daß da viel ganz bewusst verschwiegen wird, um die Kunden ins Messer rennen zu lassen (Kunde ist immer selbst schuld, hat ja nicht gefragt...).Kabelmensch hat geschrieben:Nibelungen hat geschrieben:Entschuldiche ma bidde, Kundenberatung ist keinesfalls Aufgabe eines Technikers. Das sagt ja schon der Name
Der kümmert sich um die Technik - und um nischt weiter.
„Die Treue eines Hundes ist ein kostbares Geschenk, das nicht minder bindende moralische Verpflichtungen auferlegt als die Freundschaft eines Menschen.“
Konrad Lorenz
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