Der Notar wird im Vertrag mit Sicherheit darauf hingewiesen haben, dass das Grundstück gemäß Einsichtnahme in den Inhalt des Grundbuchs erworben wird; alternativ wurde beurkundet, dass ihr auf die Einsichtnahme in das Grundbuch ausdrücklich verzichtet habt, um 30 Euro zu sparen. Sind denn überhaupt Rrchte in Abt. II des Blatts zum Grundstück im Grundbuch eingetragen?Anne1 hat geschrieben: 20.03.2020, 14:22 Über solche Grundlasten sollte der Notar aber aufklären bzw aufgeklärt haben. Sie sollten m.E. auch im Notarvertrag mit aufgenommen werden.
Wobei man dann jetzt erstmal § 196 BGB prüfen sollte, bevor man die damals eintragungsfähige Urkunde heute zur Eintragung anmeldet; ich vermute mal, dass das Kabel nicht erst seit gestern da liegt, wenn dort auch Klingeldraht von der DTAG und auch noch ein Stromkabel des Netzbetreibers in der Nähe liegen.Flole hat geschrieben: 31.03.2020, 00:59 Eventuell gibt es auch nur eine Erklärung das dieses Recht eingeräumt wird und auf Verlangen ins Grundbuch einzutragen ist, dann würde VF genau jetzt dieses verlangen äußern und das eintragen lassen. Möglich ist sowas auch.
Wenn man da wegen der 50 - 70 Euro Ersparnis als Käufer drauf verzichtet, dann hat man definitiv am falschen Ende gespart…Flole hat geschrieben: 31.03.2020, 00:59 Baulasten stehen nicht im Grundbuch sondern im Baulastenverzeichnis. Nicht selten wird beim Notar auf eine solche Abfrage verzichtet um Kosten zu sparen. Es kann dann durchaus passieren das sowas dann später auftaucht und man sich drüber ärgert bzw. den Ärger hat.