net801 hat geschrieben:[*] Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit Erhalt der
Auftragsbestätigung von Kabel Deutschland, spätestens jedoch mit Leistungserbringung. Der
Vertrag ist für beide Vertragspartner erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Die
Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag oder den
dazugehörigen LB/PL, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.[*]
Genau auf diesen Passus der AGB hatte ich bei der Kündigung hingewiesen, aber trotzdem wurde die Kündigung nur zum späteren Zeitpunkt akzeptiert.
Die Behauptung von Service-KD weiter oben, dass die Laufzeit an dem Tag der Einrichtung beginnt, ist in den AGB in keinster Weise erwähnt und damit auch nicht wirksam! Interessant auch, dass in den AGB anderer Provider genau das explizit drin steht, "Laufzeit beginnt am Tag der Einrichtung". Da hat KDG meiner Meinung nach etwas "geschlafen" und sich selbst in die ungünstigere Position gebracht, stellen sich aber auf stur. Die Abbuchungserlaubnis werde ich für November widerrufen und lasse die Zahlungen dann ggf. zurückbuchen, wenn KDG kein Einsehen hat.
Ja, die Leute von der juristischen Front sind der gleichen Meinung.
Würde statt "spätestens" "frühestens" stehen, wäre die Sache zumindest strittig.
Aber das würde den Kunden unangemessen benachteiligen und wäre somit als AGB-Klausel kippelig.
Deshalb trennen andere Anbieter den eigentlichen Vertrag und die Mindestlaufzeit:
"
Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch xxx, spätestens aber durch Inbetriebnahme..."
und
"
Die Mindest-Vertragslaufzeit beträgt xx Monate ab Inbetriebnahme"
Hier sähe die Sachlage anders aus.
Ob juristisch haltbar, lassen wir hier lieber beiseite. Der Kunde hat ja keinen Einfluss darauf, wann die Inbetriebnahme stattfindet
und wäre so auf ungewisse Zeit gebunden.
Ach ja: Könnte bitte jemand xenia in die stabile Seitenlage bringen? Nur so zur Vorsicht...
Gruß, Trebo
EDIT Noch schnell nachgeschoben: "Unklarheiten in den Klauseln gehen zu Lasten des Anbieters."