Portierung Festnetz!!!
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Portierung Festnetz!!!
Die Meldung dort ist auch alt bzw. noch nicht dem geänderten TKG angepasst. Aber wenn die BNetzA dies so auslegt, ist es ja erst mal gut. Danke.
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Re: Portierung Festnetz!!!
Die Quelle ist schon verbindlich, da im §46 TKG auf Einzelheiten des Verfahrens hingewiesen wird, die von der Bundesnetzagentur festzulegen sind.Kunterbunter hat geschrieben:Ich habe auch nur die nicht rechtsverbindliche Linksquelle:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Verb ... l?nn=68532
Da steht nur "soll ... 3 Monate".
9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informationsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. das Vertragsrecht,
2. die technische Entwicklung ......
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Re: Portierung Festnetz!!!
auch eine nachträgliche Portierung darf mE nicht abgelehnt werden. Es steht zwar auf der Seite der BNetzA der Hinweis: "Die Rückgabe soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist." aber:
Der Kunde hat auch in diesen Fall immernoch das Recht auf seiner Seite, die Rufnummer zu übernehmen. Siehe § 46 Anbieterwechsel und Umzug / Absatz 4: "Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können."
Heißt im Klartext: Solange die Rufnummer nicht an den ursprünglichen Netzbetreiber zurückgegeben wurde (damit also noch einen Kundenbezug hat, auch wenn sie abgeschaltet wurde), hat der Kd. das Recht, die Rufnummer zu seinen neuen Provider zu übernehmen.
Der Kunde hat auch in diesen Fall immernoch das Recht auf seiner Seite, die Rufnummer zu übernehmen. Siehe § 46 Anbieterwechsel und Umzug / Absatz 4: "Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können."
Heißt im Klartext: Solange die Rufnummer nicht an den ursprünglichen Netzbetreiber zurückgegeben wurde (damit also noch einen Kundenbezug hat, auch wenn sie abgeschaltet wurde), hat der Kd. das Recht, die Rufnummer zu seinen neuen Provider zu übernehmen.
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Re: Portierung Festnetz!!!
Viel Erfolg dabei zu deinem Recht zu kommen auf der Basis dieser FAQFabian hat geschrieben:Die Quelle ist schon verbindlichKunterbunter hat geschrieben:Ich habe auch nur die nicht rechtsverbindliche Linksquelle:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Verb ... l?nn=68532
Da steht nur "soll ... 3 Monate".

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Re: Portierung Festnetz!!!
Wenn du Zeit hast, kannst du auch die anderen Dokumente lesen. Die FAQ soll möglichst leicht lesbar sein, ist ja kein Meldegesetz.
Themenblatt - Wechsel des Telekommunikationsanbieters (pdf/57 KB)
Beschwerdeformular Anbieterwechsel (doc/116 KB)
Festlegung (pdf/250 KB)
Übersicht zu den nächsten Schritten (pdf/70 KB)
Stand: 18.05.2012
http://tinyurl.com/coj3co3
Themenblatt - Wechsel des Telekommunikationsanbieters (pdf/57 KB)
Beschwerdeformular Anbieterwechsel (doc/116 KB)
Festlegung (pdf/250 KB)
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Stand: 18.05.2012
http://tinyurl.com/coj3co3
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Re: Portierung Festnetz!!!
Ich finde es ja sehr erfreulich, dass sich die Bundesnetzagentur da sogar mit einer "Kontaktstelle Anbieterwechsel" reinhängt, aber in den ganzen Dokumenten geht es an keiner Stelle um die nachträgliche Portierung, sondern immer nur um den unterbrechungsfreien Anbieterwechsel. Jemandem, dem erst fast drei Monate später einfällt, dass er seine alten Rufnummern wieder haben will, dürfte es also trotz Kontaktstelle Anbieterwechsel nach wie vor schwer haben, zu seinem Recht zu kommen.
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Re: Portierung Festnetz!!!
wie bereits geschrieben, wird dem Kunden mit der Kündigung beim alten Anbieter nicht das Recht lt. § 46 aberkannt. Jedoch muss die Rufnummer ja noch einen Kundenbezug haben um portierbar zu sein. Das hat Sie, nachdem Sie 3 Monate später bei dem ursprünglichen Besitzer ist, jedoch nicht mehr und damit ist erst nach dieser Zeit eine nachträgliche Portierung unmöglich!
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Re: Portierung Festnetz!!!
wenn man das Recht auf nachträgliche Portierung verlieren würde, dann wäre dass ja ein Schlupfloch für den Fall, den ich gerade aktuell durchmache:
1. Bei Vodafone gekündigt, Kündigung bestätigt (hier steht sogar der Hinweis des eine Übergabe der Portierung durch den Kunden beauftragt werden muss). Internet ist schon bei KDG, Telefon soll zu VoIP-Anbieter (Easybell)
2. Easybell mit der Portierung beauftragt, diese wurde am gleichen Tag beantragt.
3. Nach einer Woche wird der Portierungsantrag von Vodafone mit dem Vernerk "Portierung ohne Anschlusskündigung nicht möglich" abgelehnt.
4. mehrfache Nachfrage bei Vodafone, Resumee der Infos: Nur bei Kündigung durch den Neuen Anbieter kann gleichzeitig die Portierung beauftragt und am Tag des Vertragsende durchgeführt werden, bei Kündigung durch den Kunden kann der Portierungsantrag erst nach Vertragsende gestellt werden, so das incl. Bearbeitungs zeit eine Versorgungslücke entsteht.
Nochmalige Kündigung durch den neuen Anbieter bewirkt aber einen Widerruf der bisherigen Kündigung und durch die nicht mehr fristgerechte neue Kündigung eine Vertragsverlängerung um 1 Jahr.
Wie mir ein Mitarbeiter der technischen Hotline sagte fehlt wohl diese Prozessabbildung in deren System (noch?)
Wenigstens war er so nett mit o.g. mitzuteilen, leider aber nicht bereit dies schriftlich zu bestätigen und ich konnte das Gespäch auch nicht aufnehmen.
Beschwerde an die BNA läuft, schriftlich an Vodafone ebenso.
Hammer...
Gruß
vdb
1. Bei Vodafone gekündigt, Kündigung bestätigt (hier steht sogar der Hinweis des eine Übergabe der Portierung durch den Kunden beauftragt werden muss). Internet ist schon bei KDG, Telefon soll zu VoIP-Anbieter (Easybell)
2. Easybell mit der Portierung beauftragt, diese wurde am gleichen Tag beantragt.
3. Nach einer Woche wird der Portierungsantrag von Vodafone mit dem Vernerk "Portierung ohne Anschlusskündigung nicht möglich" abgelehnt.
4. mehrfache Nachfrage bei Vodafone, Resumee der Infos: Nur bei Kündigung durch den Neuen Anbieter kann gleichzeitig die Portierung beauftragt und am Tag des Vertragsende durchgeführt werden, bei Kündigung durch den Kunden kann der Portierungsantrag erst nach Vertragsende gestellt werden, so das incl. Bearbeitungs zeit eine Versorgungslücke entsteht.
Nochmalige Kündigung durch den neuen Anbieter bewirkt aber einen Widerruf der bisherigen Kündigung und durch die nicht mehr fristgerechte neue Kündigung eine Vertragsverlängerung um 1 Jahr.
Wie mir ein Mitarbeiter der technischen Hotline sagte fehlt wohl diese Prozessabbildung in deren System (noch?)
Wenigstens war er so nett mit o.g. mitzuteilen, leider aber nicht bereit dies schriftlich zu bestätigen und ich konnte das Gespäch auch nicht aufnehmen.
Beschwerde an die BNA läuft, schriftlich an Vodafone ebenso.
Hammer...
Gruß
vdb
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Re: Portierung Festnetz!!!
Das ist laut BNetzA nicht erlaubt und wenn, macht das auch nur die Telekom.vdb hat geschrieben:Nochmalige Kündigung durch den neuen Anbieter bewirkt aber einen Widerruf der bisherigen Kündigung und durch die nicht mehr fristgerechte neue Kündigung eine Vertragsverlängerung um 1 Jahr.
Lass auf deinem Portierungsauftrag das Kreuz bei Kündigung setzen und alles wird gut.
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Re: Portierung Festnetz!!!
Es gibt kein Recht auf eine nachträgliche Rufnummernmitnahme zu einem anderen Anbieter.
Dort steht nämlich lediglich, dass der bisherige Anbieter die Telefonnummer dem bisherigen Kunden innerhalb von 3 Monaten wieder zuteilen kann, wenn keine Rufnummernmitnahme beantragt wurde. Bedeutet, wenn ich meinen Vertrag bei XYZ kündige und innerhalb von 3 Monaten dort wieder einen Vertrag abschließe, bekomme ich meine alte Telefonnummer wieder. Bedeutet aber nicht, dass der bisherige Anbieter diese Telefonnummer auch innerhalb von 3 Monaten an einen neuen Anbieter übertragen muss.

Im TKG steht das auch nicht:
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Eine der Voraussetzungen der Rufnummernportierung ist das Vorliegen des Portierungsauftrages, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung, beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Anbieter.
Sollte der Portierungsauftrag nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig vorgelegen haben, wäre die Portierung gescheitert und die Rufnummer(n) nicht mehr verfügbar. Die Rufnummer(n) könnte allenfalls auf Kulanzbasis portiert werden.
Da Sie Ihren Portierungsantrag zu spät gestellt haben, könnte der abgebende Anbieter die nachträgliche Portierung verweigern. In der Regel wird die nachträgliche Portierung, wenn innerhalb von 3 Monaten beantragt, aber dennoch durchgeführt.
Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
20.07.2011
[/quote]koaschten hat geschrieben:Sind wir hier im Kindergarten oder was? Jemand nen Papagei im Käfig vergessen?
Also, das ist festgelegt im TKG. Nachzulesen auf den Seiten der BNetzA.
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Verb ... quote]Wird eine portierte Rufnummer bei Kündigung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz ohne weitere Portierung frei, muss sie an den ursprünglichen Anbieter ("originären Zuteilungsnehmer") zurückgegeben werden. Die Rückgabe soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist.
Dort steht nämlich lediglich, dass der bisherige Anbieter die Telefonnummer dem bisherigen Kunden innerhalb von 3 Monaten wieder zuteilen kann, wenn keine Rufnummernmitnahme beantragt wurde. Bedeutet, wenn ich meinen Vertrag bei XYZ kündige und innerhalb von 3 Monaten dort wieder einen Vertrag abschließe, bekomme ich meine alte Telefonnummer wieder. Bedeutet aber nicht, dass der bisherige Anbieter diese Telefonnummer auch innerhalb von 3 Monaten an einen neuen Anbieter übertragen muss.
Stimmt ebenfalls nicht.vdb hat geschrieben:Nochmalige Kündigung durch den neuen Anbieter bewirkt aber einen Widerruf der bisherigen Kündigung und durch die nicht mehr fristgerechte neue Kündigung eine Vertragsverlängerung um 1 Jahr.
Gruß Scraby
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Wenn im Übrigen der Kunde seinem alten Anbieter selbst kündigt und nicht den neuen Anbieter mit der Kündigung seines alten Vertrages beauftragt, ist dies zwar nicht spezifikationskonform, darf jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass eine Portierung nicht durchgeführt wird. Ausschlaggebend ist die Vorlage des Portierungsauftrages vom aufnehmenden Anbieter beim abgebenden Anbieter vor dem Wirksamwerden der Kündigung.
Das Stellen des Portierungsauftrages nebst nochmaliger Kündigung macht eine vorherige Kündigung inkl. Bestätigung nicht unwirksam. Eine derartige Auskunft ist unrichtig. Die betroffenen Anbieter wurden von der Bundesnetzagentur diesbezüglich schon verwarnt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
28.06.2011
