Aus den Kabel Deutschland AGB Punkt 3.2:guenter24 hat geschrieben:Müssen die nicht,alexl hat geschrieben:Dann soll KDG erst mal belegen, dass sie einen Schaden von 35 EUR erlitten haben.
Der Kunde ist zwar zunächst darlegungs- und beweispflichtig, aber kann folgendes problemlos nachweisen:
HD+-Karte incl. 1 Jahr 55 EUR, Verlängerung bei bereits vorhandener Karte 50 EUR.
Was ist also so eine Karte max. wert? Bingo.
Da soll dann KDG mal das Gegenteil beweisen.
Dieser Betrag von 35,00 € steht so in der vom Kunden bei Vertragsabschluss anerkannten Preisliste.
Die Rückgabepflicht ergibt sich aus den ebenfalls anerkannten AGB.
Wieso sollte da ein Schaden nachgewiesen werden?
Es wurde bei Vertragsabschluss anerkannt, daß die Karte Eigentum von KDG bleibt, zurückzugeben ist und das bei Nichtrückgabe 35,00 € zu bezahlen sind.
Kann der Kunde also nachweisen, dass KDG durch die verlorene Karte nur ein Schaden von z.B. 25€ ergangen ist, muss er auch nur 25€ statt der pauschal vereinbarten 35€ bezahlen. In der Regel wird der Nachweis aber natürlich schwerlich zu führen sein, wenn man keinen Zugriff auf interne KDG-Dokumente hat. Dass HD+ pro Karte nur Hardware-Kosten in Höhe von 5€ zu kalkulieren scheint, kann man natürlich nicht auf KDG übertragen, vielleicht zahlt KDG an NDS bzw. Kudelski trotzdem 35€ pro Smartcard. Vielleicht verzichtet HD+ für neu Smartcards auch auf einen Teil der Gebühren (und muss für die SC an Kudelski auch 35€ abgeben), um das Angebot für Neukunden attraktiver zu machen. Kauft man einen HD+-Receiver ist ja auch eine Smartcard für das erste Jahr "kostenlos" im Karton.Bei der Nutzung eines Kabel Digital bzw. Kabel Deutschland geeigneten Receivers, CI+ Moduls oder Digitalen Video-Recorders (nachstehend einheitlich Empfangsgerät genannt) und einer Smartcard gilt für den Kunden des Weiteren Folgendes:
Der Kunde ist verpflichtet,
(...)
f) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Smartcard und, im Falle der Miete oder Leihe des Empfangsgeräts, diese unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben, anderenfalls den jeweils mit dem Kunden vereinbarten pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.