Ich kenne den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.tomcat0074 hat geschrieben: 31.12.2018, 09:51Dir Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers und aus diesen Grund hat man auch keinen Rechtsanspruch darauf.reneromann hat geschrieben: 30.12.2018, 21:41 Dürfte in Deutschland kaum rechtlich durchsetzbar sein - und damit dürfte dann das Garantieversprechen ein Fall für das UWG sein.
Anders ist es mit der gesetzlichen Gewährleistung. Für die ist aber der Verkäufer/Händler zuständig.
Trotzdem darf der Hersteller bei einer Garantie keine unlauteren Bedingungen im Kleingedruckten einbauen (und das wäre m.M.n. das Vorweisen einer Rechnung mit ausgewiesenem Käufer, sofern es sich um einen Einzelhandelsartikel handelt, wo an der Kasse normalerweise mit Laufkunden gearbeitet wird und daher die Rechnung fast nie einen Käufer ausweist) - gleiches gilt für Garantieversprechen, die nur den Umfang der gesetzlichen Gewährleistung haben oder ihn sogar unterschreiten.
Auch dürfte fraglich sein, ob eine solche einschränkende Bedingung, die erst innerhalb eines Kartons genannt/erklärt wird, überhaupt wirksam werden kann - insbesondere wenn auf der Außenseite nur groß auf die Garantie, nicht aber auf solche arg einschneidenden Bedingungen, hingewiesen wird. Denn wie soll der Kunde dann die Garantie in Anspruch nehmen, wenn er erst zu Hause erfährt, dass er sich eine Rechnung mit Namen hätte ausstellen lassen müssen?