ZAK-Pressemitteilung 06/2015; ZAK trifft grundlegende Entscheidungen zur Plattformregulierung
http://www.die-medienanstalten.de/press ... erung.htmlDas sog. Red-Button-Signal ist nicht als Teil des Programmsignals anzusehen
In einem Beschwerdeverfahren hatte die ZAK entschieden, dass das sog. HbbTV-Signal nicht als Teil des Programmsignals anzusehen ist und von einem Plattformanbieter daher nicht mit übertragen werden muss.
In dem Verfahren hatte sich die ARD u.a. dagegen gewandt, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (KDG) bei einigen der ARD-Programme das HbbTV-Signal vor der Verbreitung im Kabel ausfiltere. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Signalintegrität nach § 52a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) dar. Mit dem HbbTV-Signal wird im jeweiligen Rundfunkprogramm der sog. Red Button aktiviert. Der Zuschauer kann mithilfe dieses Signals über seine Fernbedienung an Abstimmungen teilnehmen oder weiterführende Angebote der Sender auswählen, wie etwa die Mediatheken der ARD.
Nach Einschätzung der ZAK gehört das HbbTV-Signal weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals. Der Begriff „Programm“ in § 52a Abs. 3 Satz 1 RStV umfasst nur das Rundfunkprogramm selbst, also Bild und Ton, nicht aber weitere, das Programm lediglich begleitende Dienste.
Nicht gefolgt ist die ZAK auch der Darstellung der ARD, aus dem Gebot der Signalintegrität ließe sich ein vollständiges Verbot der technischen Veränderung der Signale herauslesen. Richtig ist vielmehr, dass Modifikationen der Programmsignale zum Zwecke der Anpassung an den jeweiligen Plattformstandard möglich sein müssen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass es dabei zu einer Veränderung des Programms gekommen ist.
Ebenso konnte nicht bestätigt werden, dass es bei der für die Programme von der KDG bereitgestellten Datenrate zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kommt. Vielmehr entspricht die Datenrate dem Plattformstandard. Sofern private Programme in einer besseren Qualität verbreitet werden, liegen dem vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Insoweit kann sich die ARD also hierauf nicht berufen.
Na toll. Statt im Sinne des (zwangsverkabelten) Zuschauers zu entscheiden hat man also das gesamte kundenfeindliche Verhalten von Kabel Deutschland genehmigt.
Die Experten sollten sich den "Transportstrom" vielleicht mal genauer ansehen und feststellen, dass HbbTV selbstverständlich technisch zum "Transportstrom" dazugehört. Wie sonst soll die Signalisierung funktionieren?Nach Einschätzung der ZAK gehört das HbbTV-Signal weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals.