Mir wurde gesagt ich könne auch per Telefon kündigen... ich mach beides.mr.magic hat geschrieben:Probiere es aus und schick ne Mail oder so dahin. Dann berichte mal.

Mir wurde gesagt ich könne auch per Telefon kündigen... ich mach beides.mr.magic hat geschrieben:Probiere es aus und schick ne Mail oder so dahin. Dann berichte mal.
Das anklemmen ist der "Wunsch"Eben, da seh ich auch die Crux. Ich habe nirgendwo ausdrücklich bestätigt, dass meiner Meinung nach der Vertrag vorzeitig erfüllt ist. Meine AGBs die mir zugeschickt wurden haben einen Zettel "Widerrufsbelehrung", dort steht das unten bei "besondere Hinweise" auch. "auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist" - hab das nirgendwo ausdrücklich gewünscht. Es steht auch nirgendwo eine Klausel, dass ich "ausdrücklich wünsche", wenn ich das Modem anklemme.
*grins*Dem hat der Gesetzgeber inzwischen einen Riegel vorgeschoben.
[...]
Bei Vertragsschluss nach dem 13. Juni 2014 erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 IV BGB vorzeitig, wenn der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und diese vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht hat. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt daher bei Verträgen, bei denen der Verbraucher zum Beispiel ein Single-Portal ein Jahr nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn der Unternehmer hat erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht.
Die Erkenntnis steht in den AGB bzw WiderrufsbelehrungAb dem 13.06.2014 ist für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts nicht mehr entscheidend, ob der Vertrag auch vom Verbraucher bereits vollständig erfüllt wurde.
So heißt es in der ab dem 13.06.2014 geltenden Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB:
"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."
Der Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung muss nach neuem Recht damit nicht mehr von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein. Erforderlich ist nach neuem Recht lediglich, dass der Unternehmer die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat. Auf eine Erfüllung des Vertrags durch den Verbraucher kommt es dagegen nicht mehr an.
Ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (weiterhin) erforderlich
Zusätzlich muss der Verbraucher – ebenso wie nach geltendem Recht – ausdrücklich seine Zustimmung geben, dass der Unternehmer mit der Ausführung der geschuldeten Dienstleistung beginnen kann.
Ich kann mich nicht erinnern, beim Bestellvorgang irgendwo so eine Box angeklickt zu haben. Bei meiner VDSL-Bestellung gab's die! Da ging's aber nur Kosten, die dadurch entstehen, dass bei der Telekom die Schaltung beantragt wird (kann ja eh monatlich kündigen).Ausführung der Dienstleistung darf erst nach Zustimmung des Verbrauchers beginnen
Voraussetzung für das vorzeitige Erlöschen ist nach neuem Recht weiterhin, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vorlag.
Entscheidend ist damit, dass der Verbraucher bereits vorab der Ausführung zugestimmt hat, also in die Ausführung eingewilligt hat. Eine nachträgliche Zustimmung des Verbrauchers, mithin eine Genehmigung der bereits begonnenen Ausführung, reicht dagegen nicht aus.
#Bestätigung der Kenntnis des Verbrauchers vom „Verlust“ des Widerrufsrechts erforderlich#
Schließlich ist nach neuem Recht noch erforderlich, dass der Verbraucher seine Kenntnis von dem Umstand bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht dann verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.
Es ist also nicht mehr ausreichend, dass der Unternehmer „auf Wunsch“ des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.
Künftig muss sich der Unternehmer vom Verbraucher bestätigen lassen, dass dieser Kenntnis davon hat, sein Widerrufsrecht zu verlieren, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat. Diese Bestätigung muss gleichzeitig mit der bereits erwähnten Zustimmung des Verbrauchers zu der Ausführung der Dienstleistung vorliegen.
D.h., die Ausführung der Dienstleistung kann nur dann zu einem vorzeitigen Erlöschen führen, wenn diese erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dieser zugestimmt hat und seine Kenntnis vom vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Praxistipp: Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers nachweisbar einholen
Die formalen Anforderungen an das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts werden ab dem 13.06.2014 wieder einmal erhöht. Kommt es zum Rechtstreit hinsichtlich der Berechtigung des Verbrauchers zum Widerruf, trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Formalia.
Daher sollten Unternehmer, die Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen schließen, ab dem 13.06.2014 peinlich genau darauf achten, dass sie die erforderlichen Formalia nachweisbar erfüllen.
Hierfür bietet sich an, auf der finalen Bestellseite, auf welcher der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss über die Erbringung einer Dienstleistung gerichtete Willenserklärung abgibt, eine „Klausel“ wie die folgende vorzuhalten:
"Ich verlange und bin ausdrücklich damit einverstanden, dass Sie bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, die Gegenstand des zu schließenden Vertrags ist, beginnen. Ferner ist mir bekannt, dass ich bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie das mir gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verliere."
Dieser Hinweis sollte deutlich erkennbar sein und darunter mit einer Checkbox versehen sein, die vom Verbraucher zur Fortsetzung des Bestellvorgangs notwendigerweise angeklickt werden muss.
Du bist der größte Blender hier. Gibst dich als ehemaliger Mitarbeiter aus mit einem riesigen Insiderwissen, in Wahrheit hast du jedoch nicht den blassesten Schimmer. Ich weiß, das es so ist, das ist Beweis genug. Weiter hat der TE 3 unabhängige Mitarbeiter dazu befragt. Jeder sagt das gleiche. Aber DU weißt es bessermr.magic hat geschrieben:Was wichst mich denn die komische Krummlasche hier bitte an???
Beweise mal lieber Deine Aussagen, wenn das Modem online ist, dass man widerrufen kann!!
Ich habe es belegt nach den AGB der KDG
Das MUSS ein Fake sein!!!!!einseinsHab hier auf jeden Fall im Forum einen Fall gefunden, wo's selbst nach Technikerbesuch noch geklappt hat:
.. und das ist auch gut so, meine Damen und HerrenAlles klar! Danke für die Aussage zu den Shops. Mache ich eh einen großen Bogen rum...
Kabel Premium Total + SKY Total
***Limousine ridin', jet flying, kiss stealin', wheelin' dealing, son of a gun***
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