Natürlich im Sinne der Aktionär....ähm ähm KUNDEN!

In der Entscheidung des LG Köln unter Tatbestand steht:faint hat geschrieben:Ich hab zwar auf meine letzte Frage an dich auch keine Antwort bekommen, aber hast du hierfür wenigstens eine Quelle?Knidel hat geschrieben:[..] einen Vertrag zu den Konditionen von KDG abschließen zu müssen.
mMn möchte man nämlich nicht einen Vertrag "zu den Konditionen von KDG" abschließen, sondern überhaupt einen Vertrag mit den ÖR haben. Einzig was KDG möchte, ist die Honorierung der Leitungskapazitäten - wobei ich denke, dass man auch da reden kann, wenn man über die Urheberrechtsabgaben spricht (Ausgleichszahlung etc). Das ist nun aber normal und in jeder Branche üblich. Ansonsten zwingen sie den ÖR nichts auf - falls doch, würde mich n Link interessieren.
Kabel Deutschland will einen Vertrag zu marktüblichen Konditionen. Marktüblich heißt bei Kabel Deutschland: Ein Vertrag, nur so wie es die KDG will. Denn marktüblich ist es ja, dass eben keine Einspeiseentgelte gezahlt werden, so es wie das Gericht auch festgestellt hat.Zum ersten Hilfsantrag behauptet die Klägerin, dass die Beklagten einem Kontrahierungszwang unterlägen. Sie müssten einen Vertrag mit der Klägerin schließen zu angemessenen, marktüblichen Konditionen, wie sie die Standardverträge der Klägerin darstellten.
Sie haben an drei bezahlt, die zusammen 80 - 90% der Kabelkunden haben.berlin69er hat geschrieben:Die ÖR haben an 2 bezahlt und an alle anderen nicht und zur Zeit garnicht mehr... Ob die Privaten was zahlen? Kann ich nicht beurteilen... Marktüblich sieht in meinen Augen da anders aus, nämlich dass eher nicht gezahlt wird.