Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutzer
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
War bei mir auch nicht enthalten.Das Sonderkündigungsrecht wurde bei mir nicht akzeptiert.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Und das ist laut meiner Auffassung nicht rechsmäßig. KD kann sich nicht gegen aktuell gültiges Recht stellen.
Ich kann auch sagen, dass ich einen Strafzettel beim Überfahren einer roten Ampel nicht akzeptiere, da ich meinen Vertrag mit der Bundesregierung einseitig geändert habe ohne diese davon zu informieren.....
Dieser Vergleich hinkt zwar extrem, aber ich glaube es stellt klar worauf ich hinaus will.
Ich denke wirklich vor Gericht hätte KD schlechte Karten, allerdings erstmal die Kosten für Gerichtsverfahren in Kauf nehmen.
Ich habe deine Mail ja gelesen, aber KD hat bei dir an dem eigentlich Problem vorbei geantwortet. Die haben auf die von dir gemeldete Nicht-Nutzbarkeit deines Internetanschlusses geantwortet und es auf eine Segmentauslastung geschoben. Du müsstest ja beweisen, dass dein Anschluss nicht genutzt werden kann. Hier war mit keinem Wort die Rede von den AGB-Änderungen und der Mitteilungspflicht und dass die Änderungen von dir vor Inkrafttreten hätten akzeptiert worden sein müssen. AGB-Änderungen können laut Inhalt auch durch stillschweigen akzeptiert werden, dies setzt jedoch voraus, dass die Kunden auch informiert wurden. Und da ist KD in der Beweispflicht, dass du die Mitteilungen auch erhalten hast. Und bei der Menge an Kunden, die aussagen sie wären nicht informiert worden, hat da KD ganz klar schlechte Karten. Man ist ja kein Einzelfall.
Ich beziehe mich hier einfach nur auf Vertragsrechte und da ist es irrelevant ob meine Leitung wirklich davon betroffen ist. Ich akzeptiere einfach nicht die zu meinem Nachteil ausfallende Vertragsänderunge und wenn mich KD nicht weiterhin auf den alten AGB weiterlaufen läßt (zum Beispiel wegen technischer Machbarkeit) dann MÜSSEN die mir ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Punkt, aus, ende! KD versucht meiner Meinung nach einfach nur seine Kunden zu verwirren.
Ich kann auch sagen, dass ich einen Strafzettel beim Überfahren einer roten Ampel nicht akzeptiere, da ich meinen Vertrag mit der Bundesregierung einseitig geändert habe ohne diese davon zu informieren.....
Dieser Vergleich hinkt zwar extrem, aber ich glaube es stellt klar worauf ich hinaus will.
Ich denke wirklich vor Gericht hätte KD schlechte Karten, allerdings erstmal die Kosten für Gerichtsverfahren in Kauf nehmen.
Ich habe deine Mail ja gelesen, aber KD hat bei dir an dem eigentlich Problem vorbei geantwortet. Die haben auf die von dir gemeldete Nicht-Nutzbarkeit deines Internetanschlusses geantwortet und es auf eine Segmentauslastung geschoben. Du müsstest ja beweisen, dass dein Anschluss nicht genutzt werden kann. Hier war mit keinem Wort die Rede von den AGB-Änderungen und der Mitteilungspflicht und dass die Änderungen von dir vor Inkrafttreten hätten akzeptiert worden sein müssen. AGB-Änderungen können laut Inhalt auch durch stillschweigen akzeptiert werden, dies setzt jedoch voraus, dass die Kunden auch informiert wurden. Und da ist KD in der Beweispflicht, dass du die Mitteilungen auch erhalten hast. Und bei der Menge an Kunden, die aussagen sie wären nicht informiert worden, hat da KD ganz klar schlechte Karten. Man ist ja kein Einzelfall.
Ich beziehe mich hier einfach nur auf Vertragsrechte und da ist es irrelevant ob meine Leitung wirklich davon betroffen ist. Ich akzeptiere einfach nicht die zu meinem Nachteil ausfallende Vertragsänderunge und wenn mich KD nicht weiterhin auf den alten AGB weiterlaufen läßt (zum Beispiel wegen technischer Machbarkeit) dann MÜSSEN die mir ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Punkt, aus, ende! KD versucht meiner Meinung nach einfach nur seine Kunden zu verwirren.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Bin zwar kein Jurist, aber das Gerichtsurteil bezieht sich auf die untere Aussage aufgrund der Internetpräsentation:Simsi1986 hat geschrieben:Danke für diese äußerst wichtige Information - diese Urteil ist mir neu und passt zu KDG wie die Faust aufs Auge.BMAN hat geschrieben: hier diese Zeilen habe ich bezüglich Gerichtsverfahren gefunden:
- Zum Beispiel: “Internet-Providern” : Hat das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 19.09.2011 (Az. 1 O 448/10) entschieden gehabt: Wer als Internet-Service-Provider eine Internetflatrate anbietet, darf im Falle einer möglichen Drosselung gerade nicht nur in den AGB darauf hinweisen. Selbst der Hinweis auf eine mögliche Drosselung in der sogenannten Leistungsbeschreibung ist nicht dazu geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Ansonsten handelt es sich dabei um irreführende Werbung, die nach § 5a UWG und § 5 UWG wettbewerbswidrig ist. Auch bei der Angabe einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit braucht der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass vom Anbieter ab einem bestimmten Transfervolumen die Übertragungsgeschwindigkeit gedrosselt wird. Es spielt dabei auch überhaupt keine Rolle, ob ein gewöhnlicher Verbraucher das Datenvolumen überhaupt im Monat erreicht
Ich warte noch 14 Tage dann geht es zum Anwalt.
mfg
Die Telekom hat einen Prozess gegen die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv ) verloren. Sie darf künftig nicht mehr vollmundig VDSL-Anschlüsse "ohne Zeit- und Volumenbeschränkung" anbieten, sondern muss deutlich auf eine erhebliche Einschränkung hinweisen. Ab einem monatlichen Transfervolumen von 100 Gigabyte wird die Bandbreite im Tarif "Call & Surf Comfort VDSL" auf 6 MBit/s im Down- und 0,5 MBit/s im Upstream gedrosselt. Diese Information versteckte die Telekom im Kleingedruckten.
Das Landgericht Bonn bewertete (PDF-Datei) dieses Vorgehen nun als irreführende Werbung (Aktenzeichen 1 O 448/10 vom 19. September 2011). Der Verbraucher gehe davon aus, dass keine Drosselung erfolge, befand das Gericht. Solche Werbeaussagen seien kaufentscheidend. Ein Hinweis innerhalb der Leistungsbeschreibung reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In diesem Fall hat die Telekom das Produkt also auf der Hauptseite ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung (Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung") und im Kleingedruckten mit einer Drosselung beworben, was sich jedoch widerspricht. Daher war die Werbung der Telekom irreführend.
Meiner Meinung nach, lässt sich dieses Urteil aber nicht auf Kabel Deutschland anwenden, denn hier wird der Verbraucher bereits in den Preis- und Tarifinformationen (also auf der Hauptseite für das Produkt) über die Drosselung informiert und Kabel Deutschland wirbt auch nicht mit einem Anschluss ohne Zeit- und Volumenbeschränkung. Zusätzlich kann es der Preisliste und den AGB entnommen werden, die sich bei dem Bestellvorgang durch einen Klick öffnen lassen und nicht (wie bei beim Gerichtsurteil moniert) über zig Umwege geöffnet werden müssen.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
KDG wirbt ebenfalls mit einem Anschluss ohne Zeit- und Volumenbegrenzung.Scraby hat geschrieben: Meiner Meinung nach, lässt sich dieses Urteil aber nicht auf Kabel Deutschland anwenden, denn hier wird der Verbraucher bereits in den Preis- und Tarifinformationen (also auf der Hauptseite für das Produkt) über die Drosselung informiert und Kabel Deutschland wirbt auch nicht mit einem Anschluss ohne Zeit- und Volumenbeschränkung. Zusätzlich kann es der Preisliste und den AGB entnommen werden, die sich bei dem Bestellvorgang durch einen Klick öffnen lassen und nicht (wie bei beim Gerichtsurteil moniert) über zig Umwege geöffnet werden müssen.
Man wird nicht eindeutig auf die Drosselung hingewiesen bzw. als Bestandskunde erst garnicht informiert.
Du schreibst doch selbst:
Damit meint das Gericht wohl die Unart, vollmundig etwas versprechen um dann "im Kleingedruckten" wieder zu revidieren.Ein Hinweis innerhalb der Leistungsbeschreibung reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Wieso wird man als Neukunde nicht auf die Drosselung hingewiesen?Simsi1986 hat geschrieben:Man wird nicht eindeutig auf die Drosselung hingewiesen bzw. als Bestandskunde erst garnicht informiert.
Das finde ich direkt bei der Tarifauswahl, also zusätzlich zur Leistungsbeschreibung/Preisliste und den AGB:
Ab einem Gesamt-Download von mehr als 60 GB pro Tag wird die Übertragungsgeschwindigkeit für File-Sharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 Kbit/s Download-Geschwindigkeit begrenzt; Kabel Deutschland behält sich das Recht vor, ab 10 GB pro Tag zu drosseln. Mehr erfahren Sie hier.
Siehe oben. Genau das machen sie nicht. Die Telekom hat wortwörtlich mit - Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" - geworben und diesen Zusatz dann revidiert. Die Revidierung - im Falle der Telekom - innerhalb der Leistungsbeschreibung reicht nicht aus. Doch Kabel Deutschland wirbt nicht wortwörtlich mit diesem Zusatz. Daher trifft dies:Simsi1986 hat geschrieben:KDG wirbt ebenfalls mit einem Anschluss ohne Zeit- und Volumenbegrenzung.
meines Erachtens nicht zu, denn es muss nichts revidiert werden. Zumindest finde ich auf der Internetseite keinen Hinweis, dass Kabel Deutschland die Internet & Telefon-Produkte explizit ohne Zeit- und Volumenbegrenzung bewirbt. (Kann es natürlich auch überlesen haben).Simsi1986 hat geschrieben:Du schreibst doch selbst:Damit meint das Gericht wohl die Unart, vollmundig etwas versprechen um dann "im Kleingedruckten" wieder zu revidieren.Ein Hinweis innerhalb der Leistungsbeschreibung reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Ich finde dem Hinweis auf die Drosselung nur, wenn ich bei der Tarifauswahl auf die Tarifdetails gehe und das dort am Ende verlinkte PDF öffne; dort dann auch erst als Fussnote im Kleingedruckten.
Meiner Meinung nach also schon versteckt.
Die Aussage "ohne Zeit- und Volumenbegrenzung" brauchen die auch nicht ausdrücklich so zu formulieren, da genau dies durch den Begriff "Flatrate" ausgedrückt wird.
Meiner Meinung nach also schon versteckt.
Die Aussage "ohne Zeit- und Volumenbegrenzung" brauchen die auch nicht ausdrücklich so zu formulieren, da genau dies durch den Begriff "Flatrate" ausgedrückt wird.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
In diesem Thread war erst gestern ein Beitrag mit diesem Hinweis: "Surfen ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung"Scraby hat geschrieben:Zumindest finde ich auf der Internetseite keinen Hinweis, dass Kabel Deutschland die Internet & Telefon-Produkte explizit ohne Zeit- und Volumenbegrenzung bewirbt. (Kann es natürlich auch überlesen haben).
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Ich hab den Werbepost für die Telekom mal abgetrennt und ins Archiv verschoben.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Macht nichts.Konnte jeder lesen und kann auch auf die Seite der T-Com gehen.War aber ein guter Vergleich zur KDG.
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Re: Kabel Deutschland verschärft Regeln für Filesharing-Nutz
Stimmt.Kunterbunter hat geschrieben:In diesem Thread war erst gestern ein Beitrag mit diesem Hinweis: "Surfen ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung"Scraby hat geschrieben:Zumindest finde ich auf der Internetseite keinen Hinweis, dass Kabel Deutschland die Internet & Telefon-Produkte explizit ohne Zeit- und Volumenbegrenzung bewirbt. (Kann es natürlich auch überlesen haben).
Unter den Vertragsdaten steht der betreffende Spruch.
Hab´s mir mal vorbeugend als PDF gespeichert.