Hallo zusammen!
Ich habe folgendes Problem:
Telekom-Vertrag bereits selbst gekündigt (Vertragsende 08.12.2011)
Kabel Deutschland-Vertrag zum Fixtermin 01.12.2011 bestellt. (wegen momentanes Angebot!)
Wann muß ich die Beantragung für die Rufnummerportierung stellen?
Geht auch eine nachträgliche Portierung (etwa 09.12.2011 Antragstellung)?
Bei der Telekom bekommt man beim Kundenservice, von 5 verschiedenen Mitarbeitern
auch 5 verschiedene Antworten!
Wäre super nett, wenn mir jemand das mal erklären könnte! Habe auch schon gesucht, aber
so ganz schlau werde ich daraus nicht!
Danke schon mal im voraus!!!
Rufnummerportierung von der Telekom
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Rufnummerportierung von der Telekom
Wenn Der Portierungsantrag nach dem Vertragsende gestellt wird, ist der abgebende Provider nicht zur Portierung verpflichtet.
Andererseit stellt KDG den Portierungsauftrag erst nach Fertigstellung des funktionsfähigen Anschlusses.
Insofern ist dein Fix-Termin schlecht gewählt.
Ich würde den KDG-Termin auf den 1.11.2011 vorverlegen.
Zu zahlst dann zwar einen Monat doppelt, hast aber die Gewähr, das die Portierung klappt.
Die Rufnummer kannst Du fast unterbrechungsfrei nutzen. da du von KDG ein eigene Rufnummer bekommst und am Tag der
Portierung wird die alte Telekom-Rufummer dann zusätzlich auf deinen KDG-Anschluß geschaltet.
Das passiert am Portierungstag bis 18.00 Uhr. Also an diesem Tag könnte deine Telekom-Nummer ein paar Stunden ausfallen.
Andererseit stellt KDG den Portierungsauftrag erst nach Fertigstellung des funktionsfähigen Anschlusses.
Insofern ist dein Fix-Termin schlecht gewählt.
Ich würde den KDG-Termin auf den 1.11.2011 vorverlegen.
Zu zahlst dann zwar einen Monat doppelt, hast aber die Gewähr, das die Portierung klappt.
Die Rufnummer kannst Du fast unterbrechungsfrei nutzen. da du von KDG ein eigene Rufnummer bekommst und am Tag der
Portierung wird die alte Telekom-Rufummer dann zusätzlich auf deinen KDG-Anschluß geschaltet.
Das passiert am Portierungstag bis 18.00 Uhr. Also an diesem Tag könnte deine Telekom-Nummer ein paar Stunden ausfallen.
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Re: Rufnummerportierung von der Telekom
Wo steht das? Bisher galt doch immer eine Frist von einem Monat, in der der Nutzer seine Nummer noch rüberholen konnte.guenter24 hat geschrieben:Wenn Der Portierungsantrag nach dem Vertragsende gestellt wird, ist der abgebende Provider nicht zur Portierung verpflichtet.
Im übrigen sind doch die Termine ok. Die Telekom-Nummer kann zu einem bestehenden KDG-Anschloss portiert werden, wo ist da das Problem? Kalkuliert KDG eigene Unfähigkeit und hätte lieber einen Monat zusätzlich? Dann kann das aber zu jedem Zeitpunkt schief gehen, egal, welcher Puffer vorhanden ist.
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Re: Rufnummerportierung von der Telekom
1040bln hat geschrieben:Wo steht das? Bisher galt doch immer eine Frist von einem Monat, in der der Nutzer seine Nummer noch rüberholen konnte.guenter24 hat geschrieben:Wenn Der Portierungsantrag nach dem Vertragsende gestellt wird, ist der abgebende Provider nicht zur Portierung verpflichtet.
In einem Antwortschreiben vom 15.7.2011 hat die BNetzA auf eine diesbezügliche Frage folgende Auskunft gegeben:
Vorgangsnummer 2011-07-15-0012/216-3
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie fragen, ob ein Recht auf
nachträgliche Rufnummernmitnahme besteht.
Lassen Sie mich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung
der Rufnummer (allgemein als „Portierung“ bezeichnet). Eine entsprechende
Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der
Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs.
2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen des drohenden Verlusts
einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen bzw. bei einem Wechsel eine
neue Rufnummer kommunizieren müssen.
Ein „Wechsel des Anbieters“ liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit
einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, und die
Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter
beendet ist. Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters besteht
nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer.
Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung
ermöglicht.
Bei einer Portierung wird mit dem Ende des alten Vertrages die Rufnummer
auf den Vertrag mit dem neuen Anbieter übertragen und in den
Telekommunikationsnetzen werden entsprechende technische Änderungen
vorgenommen.
Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue
Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Der alte
Anbieter schaltet nach dem letzten Tag der Vertragslaufzeit die Rufnummer
bei sich ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim
neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet
sein.
Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag
geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.
Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei
Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag
mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden
Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit hat, den alten
Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde den
Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim
aufnehmenden Anbieter gestellt haben.
Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen
Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln
wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten
Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.
Wird eine portierte Rufnummer bei Kündigung des Zugangs zum öffentlichen
Telefonnetz ohne weitere Portierung frei, muss sie an den ursprünglichen
Anbieter („originären Zuteilungsnehmer“) zurückgegeben werden. Die Rückgabe
soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der
Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist
eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist. Solange die
Rufnummer nicht zurückgegeben ist, kann sie zu einem anderen Anbieter
portiert werden, sofern die Kündigung noch nicht wirksam ist. Eine
abgeleitete Zuteilung an andere Teilnehmer darf erst nach der Rückgabe und
nur durch den originären Zuteilungsnehmer erfolgen.
Eine der Voraussetzungen der Rufnummernportierung ist das Vorliegen des
Portierungsauftrages, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung,
beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Anbieter.
Sollte der Portierungsauftrag nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig
vorgelegen haben, wäre die Portierung gescheitert und die Rufnummer(n)
nicht mehr verfügbar.
Die Rufnummer(n) könnte allenfalls auf Kulanzbasis portiert werden.
Da Sie Ihren Portierungsantrag zu spät gestellt haben, könnte der abgebende
Anbieter die nachträgliche Portierung verweigern. In der Regel wird die
nachträgliche Portierung, wenn innerhalb von 3 Monaten beantragt, aber
dennoch durchgeführt.
Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.
===============================================================
Ende des Zitates
1040bln hat geschrieben:Im übrigen sind doch die Termine ok. Die Telekom-Nummer kann zu einem bestehenden KDG-Anschloss portiert werden, wo ist da das Problem? Kalkuliert KDG eigene Unfähigkeit und hätte lieber einen Monat zusätzlich? Dann kann das aber zu jedem Zeitpunkt schief gehen, egal, welcher Puffer vorhanden ist.
Wenn alles auf Anhieb funktioniert ja, wenn es aber zu Verzögerungen kommt, immerhin sind zw. dem 1. und 8. Dezember nur 5 Arbeitstage(!), ist es fast schon absehbar, daß der Portierungsauftrag nicht vor dem Vertragsende bei der Telekom eintrifft.
Und dann bist Du bei der Portierung auf die Laune des Telekom-Mitarbeiters angewiesen, weil Du keinen Rechtsanspruch auf die Portierung mehr hast.

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Re: Rufnummerportierung von der Telekom
Die Frist von einem Monat gilt nur für die Portierung von Handynummern. Im Festnetzbereich gibt es einen Kulanzrahmen von drei Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung. Aber - wie bereits geschrieben - besteht kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Telefonnummern.1040bln hat geschrieben:Wo steht das? Bisher galt doch immer eine Frist von einem Monat, in der der Nutzer seine Nummer noch rüberholen konnte.guenter24 hat geschrieben:Wenn Der Portierungsantrag nach dem Vertragsende gestellt wird, ist der abgebende Provider nicht zur Portierung verpflichtet.