Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkasso

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KeVe
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Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkasso

Beitrag von KeVe »

Hallo,

habe ein kleines Problem.

Und zwar lief mein KD Home Vertrag im Mai aus.
Diesen hatte ich gekündigt.

Ich wollte dann den Reciever zurück schicken inkl. aller Kabellagen und meinen 2 Smartcards.
Habe den Reciever allerdings nach Erfurt geschickt, was wohl falsch war.

4 Wochen später bekam ich das Gerät zurück, nehme an, weil an falsche Adresse?

Jetzt meldet sich das BFS risk Inkasso und will 480€ von mir :grin:
Der schrottige Reciever wird mir mit 250€ in Rechnung gestellt, obwohl er nichtmal mehr 100€ Wert ist, aber das tut ja nichts zur Sache.

Wie kann sollte ich am besten vorgehen?
Den Reciever und die Smartcards habe ich noch hier, möchte diese aber los werden.

An BFS risk will und werde ich nichts zahlen, da die tatsächlich 70€ als Gebühr haben wollen, wenn man bei denen eine Ratenzahlung vornimmt.
Ausserdem sind deren Gebühren vor Gericht eh nicht durchsetzungsfähig und einklagbar...
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Bubblegum
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von Bubblegum »

Vielleicht schaffts Du es ja zu klären, ob die Ersatzberechnung bei nicht erfolgter Rücksendung in der Form und Höhe rechtmäßig ist. Oder og gar das Einschalten eines Inkassounternehmens bei offenen Rechnungsbeträgen im Rahmen der Gesetzgebung und Vertragsinhalten abgedeckt ist.

Um einen Ausgleichsanspruch abzuwehren, müßten die Geräte zurück (Adresse im Helpdesk). Und ob dann bei nachgewiesener Rückgabe das Inkassoverfahren bis zum Ende durchgefochten wird?

Und sei es dann wegen Geringfügigkeit des verbleibenden Betrages.
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VBE-Berlin
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von VBE-Berlin »

KeVe hat geschrieben:An BFS risk will und werde ich nichts zahlen, da die tatsächlich 70€ als Gebühr haben wollen, wenn man bei denen eine Ratenzahlung vornimmt.Ausserdem sind deren Gebühren vor Gericht eh nicht durchsetzungsfähig und einklagbar...
Das trifft maximal auf die "Kontoführungsgebühren zu.
alle anderen Gebühren sind auf jeden Fall rechtmäßig und normalerweise auf jeden Fall zu zahlen, selbst wenn das Gerät zurückgeschickt wird.

Ich verstehe allerdings nicht, warum du nichts unternommen hast, als die Geräte zurück kamen.
Der Umstand, dass die Geräte zurück müssen, war Dir offensichtlich bekannt.

MB-Berlin
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guenter24
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von guenter24 »

Wie auch immer das zustande kam, Sachstand ist:
Receiver und SmartCard ist bei Dir und nicht bei KDG.
Was ist also dann zu bemängeln, wenn KDG nun von Dir gem. den von dir anerkannten AGB und der gültigen Preisliste
die festgelegten Beträge von will.
Wenn Du den Rereiver und die Smartkarten nicht zurück schickst, ist es ganz normal, daß sich ein Inkassounternehmen meldet.

Ich würde umgehend das Gerät und die Karten nach Eußkirchen schicken, den Einlieferungsbeleg kopieren und dem Inkassounternehmen
in einem erklärenden Schreiben die Kopie zusenden.
Die zusätzlichen Inkassogebühren wirst Du wohl bezahlen müssen. :cry:
sandy_32
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von sandy_32 »

MB-Berlin hat geschrieben: Das trifft maximal auf die "Kontoführungsgebühren zu.
alle anderen Gebühren sind auf jeden Fall rechtmäßig und normalerweise auf jeden Fall zu zahlen, selbst wenn das Gerät zurückgeschickt wird.


MB-Berlin

Sorry aber das ist Humbug.

Inkassokosten sind nicht Erstattungsfähig.
Dazu gibt es zahlreiche Unrteile, und nur noch ganz wenige Gerichte die die diese als notwendige Kosten anerkennen.

Der Gläubiger hat immer und jederzeit im Einzugsverfahren die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB zu beachten.

Urteile gefälligst?

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.

1. AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09) Verkündet 2010
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.
AG Rendsburg 11 C 801/99
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.
AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.
AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.
AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.
AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar
LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.
AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.
AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar
AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.
AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB
AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...
AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.
AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.
AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.
AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe Urteil 31.10.2001
....Nach Auffassung des Gerichts würde ein verständiger Mensch im vorliegenden Fall ""im Hinblick
auf den durchaus zweifelhaften, im voraus allenfalls statistisch belegbaren Erfolg"" kein Inkassobüro, sondern
sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen....."


usw...usw....usw...usw
larsbln
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von larsbln »

Wes' Brot ich ess ', des' Lied ich sing.
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von guenter24 »

larsbln hat geschrieben:Wes' Brot ich ess ', des' Lied ich sing.
oder etwas treffender:
Wes` Receiver ich nicht zurück schick`, des`Forderung begleich ich. :shock: :D

Ist das denn so schwer zu verstehen, daß gegen die vertraglichen Pflichten verstoßen wurde :wand:

Die Smart-Karten und Receiver sollen innerhalb der vorgegebenen Frist auf eigene Kosten an die festgelegte
Adresse zurückschickt werden.
Wäre das geschehen, wären keine weiteren Kosten enstanden.
Nun wurde das aber nicht gemacht und damit begann ein automatischer Mahnlauf und die daraus entstandenen Kosten sind zu erstatten. :kaffee:
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von VBE-Berlin »

sandy_32 hat geschrieben:AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Trifft absolut nicht zu.
Hier geht es darum, dass in einem späteren Gerichtsverfahren die Inkassokosten nicht Erstattungsfähig sind.

Das ist im Einklang mit dem BGH:
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht Erstattungsfähig,
Auf alle anderen Teile einzugehen, fehlt mir die Zeit.

Hier die BGH-Rechtssprechung zur allgemeinen Zulässigkeit von Inkassokosten: BGH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24. Mai 1967 zu Az. VIII ZR 278/64.

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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von Bubblegum »

Da hat wer fleissig Urteile gesucht. Ich stell jetzt die (boshafte?) Frage, warum man sich nicht vorher derart intensiv um die Rücksendemodalitäten bemüht hat.

Vom TE / Beitrag weg mal etwas in die allgemeine Thematik:
Ich sags ja immer wieder: Inkasso macht zusätzliche Arbeit, die Frage der Kostenübernahme scheint nicht eindeutig gehandhabt zu werden.

Dann lassen wir doch zukünftig das vorgerichtliche Geplänkel weg:

Zahlungserinnerung -> Mahnung (sofern überhaupt den Vorschriften nach erforderlich) -> gerichtlicher Mahnbescheid
(die Einleitung geht Mittlerweile online, sollte für Unternehmen kein Problem darstellen das zu handhaben)
-> ggf Verfahren und Vollstreckung.

Daraus entstende Kosten sind erstattungsfähig und über die Gesetzgebung anerkannt.

Mir verbleibenden Fragen:
- Wie wirkt sich das auf die Kosten für die Kunden aus die Ihrer Zahlungspflicht nachkommen?
- Muß KD zuvor zwingend vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen?
- Schaffen die Mahngerichte den zusätzlichen Ansturm?
- Welchen Schwerpunkt setzen dann die Unternehen, die bisher durch Inkassotätigkeitenaufgefallen sind?

Man kann sicher fortfahren...

Vielleicht in einem eigenen Fred zum Thema?
sandy_32
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Re: Reciever an falsche Adresse, jetzt meldet sich BFS Inkas

Beitrag von sandy_32 »

MB-Berlin hat geschrieben:
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht Erstattungsfähig,
Auf alle anderen Teile einzugehen, fehlt mir die Zeit.

Hier die BGH-Rechtssprechung zur allgemeinen Zulässigkeit von Inkassokosten: BGH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24. Mai 1967 zu Az. VIII ZR 278/64.

MB-Berlin

*räusper*

1.: das BGH Urteil sagt eben nicht, das grundsätzlich Inkassokosten erstattungsfähig sind. Das BGH Urteil gerade Seite 17 aufmerksam lesen.
2.: jedes Gericht ist in seiner Entscheidung frei, und bei Streitwerten unter 600 Euro wie meistens bei Widersprüchen gegen Inkassokosten, entstehen AG Urteile, und die täglich zu hauf, Ablehnend bzgl. Inkassokosten.
3.: sollte meiner Meinung nach jeder "Schuldner" wegen alleine den Kontoführungskosten, direkt Strafanzeige gegen das Inkasso Unternehmen stellen, wegen Betrugsversuch, denn diese Fantasiekosten sind regelmäßig die ersten die jedes Inkasso bei Widerspruch gegen Mehnbescheid zurücknimmt, bzw. gar nicht erst geltend macht.

Sorry aber, unabhängig von dem Fall hier, es gibt nichts überflüssigeres als Inkassobüros, denn wenn jemand nicht zahlen kann, da kann er auch nicht wegen den tollsten Briefen, und wenn jemand nicht zahlen will, zahlt er ebenfalls nicht wegen den tollen Briefen.

Und für eine rechtliche Durchsetzung der Forderung gibt es Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher.