Vertragskündigung

Hier ist Platz für alle Themen, die Produkte, Verträge und Allgemeines im Zusammenhang mit Internet und Telefonie über das Kabelnetz via Vodafone (z.B. GigaZuhause Kabel oder CableMax), eazy bzw. O2 betreffen.
Forumsregeln
Forenregeln


Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
michahb64
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 09.01.2010, 18:56

Vertragskündigung

Beitrag von michahb64 »

Hallo,

ich habe einen Vertrag abgeschlossen, aus dem ich wieder raus möchte. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Instal-
lation.
Der Kundenservice sagte mir, ich soll dem Techniker sagen, daß er nicht installieren soll, weil ich den Vertrag nicht möchte. Der Techniker würde den Vertrag dann bei Kabel Deutschland stornieren.
Schriftlich wollte mir der Kundenservice das aber nicht geben.

Komme ich so aus meinem Vertrag raus ?

Vielen Dank für eine Antwort.

Micha
Benutzeravatar
Bubblegum
Insider
Beiträge: 2747
Registriert: 02.03.2008, 17:22

Re: Vertragskündigung

Beitrag von Bubblegum »

Ja -
wenns ganz unglücklich läuft gibts eine Rechnung für die Anfahrt des Technikers - ist mir allerdings bislang nicht bekannt geworden.


Edit: Da ja nun bekannt wurde, das der "klassische" Widerruf nicht funktioniert die (deutliche) Ergänzung:
Bei Verweigerung der Installation kann KDG auf Erfüllung bestehen - und der Techniker wird sicherlich die Kosten in Rechnung stellen - denn von KDG kriegt er ohne Installation kein Geld.
Zuletzt geändert von Bubblegum am 09.01.2010, 20:07, insgesamt 1-mal geändert.
michahb64
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 09.01.2010, 18:56

Re: Vertragskündigung

Beitrag von michahb64 »

der Techniker sollte sich telefonisch bei mir melden, um einen Installationstermin zu vereinbaren.
Dann sollte ich ihm sagen, daß ich an dem Vertrag nicht mehr interessiert bin.
michahb64
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 09.01.2010, 18:56

Re: Vertragskündigung

Beitrag von michahb64 »

ich habe den Vertrag auch schon schriftlich widerrufen. Der Widerruf wurde aber von KD nicht angenommen, weil ich den Vertrag in einem Laden abgeschlossen habe.
Benutzeravatar
Thyrael
Ehrenmitglied
Beiträge: 9750
Registriert: 03.02.2009, 12:46

Re: Vertragskündigung

Beitrag von Thyrael »

Bei Abschluss in einem Geschäft gibt es kein Widerufsrecht.
Benutzeravatar
VBE-Berlin
ehemals MB-Berlin
Beiträge: 14082
Registriert: 15.04.2008, 23:50
Wohnort: Berlin

Re: Vertragskündigung

Beitrag von VBE-Berlin »

In dem Fall besteht auch kein widerrufsrecht. du kommst nur raus, wenn der Techniker es technisch nicht installieren kann (Unterpegel, Störungen etc.). Wenn Du den Techniker nicht reinläßt, kann es sein, dass Dir der gesamte Vertrag als Vertragsstrafe auf einmal berechnet wird!
So etwas sollte man sich aber vor einem Abschluss überlegen.
Es wird keiner zu einem Händler hin geprügelt.

MB-Berlin
VBE-Berlin
--
2 x Red Internet 200 (200000/50000)
Benutzeravatar
Bubblegum
Insider
Beiträge: 2747
Registriert: 02.03.2008, 17:22

Re: Vertragskündigung

Beitrag von Bubblegum »

Und wieder lernt der Antwortschreiber: Nicht antworten ohne alle Infos zu haben ...
michahb64
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 09.01.2010, 18:56

Re: Vertragskündigung

Beitrag von michahb64 »

der Kundenservice meinte, der Vertrag wäre für mich beendet, wenn ich dem Techniker Bescheid sage. Von einer Vertragsstrafe sagte er nix.
Benutzeravatar
VBE-Berlin
ehemals MB-Berlin
Beiträge: 14082
Registriert: 15.04.2008, 23:50
Wohnort: Berlin

Re: Vertragskündigung

Beitrag von VBE-Berlin »

Kann passieren. Wenn der Bearbeiter aufpaßt, gibt es einen Nachinstallationstermin, dann die Rechnung.
Es gibt nun einmal von Deiner Seite kein Recht, diesen Vertrag zu widerrufen!

MB-Berlin
VBE-Berlin
--
2 x Red Internet 200 (200000/50000)
michahb64
Newbie
Beiträge: 8
Registriert: 09.01.2010, 18:56

Re: Vertragskündigung

Beitrag von michahb64 »

Ich würde ja gerne nach KD wechseln, aber die beiden Verträge mit meinem alten Anbieter laufen noch bis Januar und Dezember 2011.

Ich kann in dem Vertrag Kabel Internet und Phone nichts über eine Vertragsstrafe, wenn die Installation nicht durchgeführt wird, entdecken.

Vielleicht hat jemand Lust hier nachzugucken:

http://www.kabeldeutschland.de/static/m ... _Phone.pdf

und das hier:

Vertragsstrafe
Geldbetrag, den ein Schuldner laut einer vertraglichen Vereinbarung als Strafe zahlen muss, wenn er die geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.
Die Vertragsstrafe wird auch als Konventionalstrafe oder Strafversprechen bezeichnet.
Sie ist in den §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt

Die Vertragsstrafe hat zwei Funktionen:

•Auf den Schuldner soll ein zusätzlicher Druck zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht ausgeübt werden.
•Der Gläubiger soll keinen Schadensnachweis führen müssen, um einen Ausgleich zu erhalten.
Die Vertragsstrafe muss in dem jeweiligen Vertrag vereinbart werden.
Die Vereinbarung kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein.

Kommt der Schuldner mit der strafbewährten Leistung in Verzug, tritt die so genannte Verwirkung der Vertragsstrafe ein.
Mit der Verwirkung hat der Gläubiger das Recht, die Vertragsstrafe zu fordern.

Um in Verzug zu gelangen, muss der Schuldner seine Leistungspflicht schuldhaft nicht erfüllen, wobei ihm auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Ohne Verschulden tritt grundsätzlich kein Verzug und damit auch keine Verwirkung der Vertragsstrafe ein. Das Erfordernis des Verschuldens ist jedoch nicht zwingend, vielmehr kann aufgrund der Privatautonomie durch individuelle Vereinbarung auch eine schuldunabhängige Vertragsstrafe vereinbart werden.

Das Gesetz unterscheidet die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit und die Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung:

•Wurde eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger zwischen Erfüllung und Vertragsstrafe wählen. Fordert er die Strafe, verzichtet er gleichzeitig auf die Erfüllung (§ 340 Absatz 1 BGB).
•Wurde eine Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung (z. B. Erfüllung zu einer bestimmten Zeit) vereinbart, so kann der Gläubiger gleichzeitig die Vertragsstrafe und die vertragsgemäße Erfüllung fordern (§ 441 Absatz 1 BGB). Nimmt er die Leistung allerdings ab, so muss er sich das Recht auf die Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Absatz 3 BGB).
Neben der Vertragsstrafe kann der Gläubiger zusätzlich grundsätzlich einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden als Schadensersatz geltend machen, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§§ 340 Absatz 2, 341 Absatz 2, 342 Halbsatz 2 BGB).

Die Vertragsstrafe kann unwirksam sein, wenn die zu zahlende Geldsumme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsverstoß steht.
Im Falle einer unangemessenen Höhe kann sieuell auf Antrag des Schuldners durch ein gerichtliches Urteil auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden (§ 343 BGB).

Quelle:
http://www.rechtslexikon-online.de/Vertragsstrafe.html

Die Vertragsstrafe muß also im Vertrag festgelegt sein.

Michael