Als Fazit bleibt dennoch festzuhalten, dass der Kunde sich auf eine unerquickliche Auseinandersetzung mit dem Anbieter einstellen muss, wenn er aufgrund tatsächlich geringerer als der beworbenen Bandbreite den Vertrag außerordentlich kündigen möchte. Stellt sich der Anbieter stur, kommt es im Zweifelsfall darauf an, ob der Kunde beweisen kann, dass die bei ihm ankommende Bandbreite nicht "mittlerer Art und Güte" ist. Dies ist mit zumutbarem Aufwand kaum zu beweisen, da hierfür Messungen an verschiedenen Server durchgeführt werden müssen, deren Richtigkeit – soweit sie nicht von einem Sachverständi-gen durchgeführt werden – der Anbieter im Prozess zudem noch bestreiten könnte "
Quelle : http://www.verbraucherzentrale-bayern.d ... 7251A.html
Dürfte wohl klar sein, warum sich kdg hier ganz entspannt zurücklehnt wenn halb Deutschland ohne Speed ist

//hufnala