Scraby hat geschrieben:
In den AGB steht: Mit dem Digitalen Video-Recorder ist nur das Speichern und/oder Überspringen von digitalen, nicht mit Kopierschutz ausgestrahlten Inhalten durch den Kunden möglich.
Genau. Und in dem Moment, wo Kabel Deutschland mehr ContentProtection fährt als der eigentliche Signalanbieter(wenn also CI+ "Features" auf dem SD-Strom der Privaten mitlaufen, währen über Sat unverschlüsselt gesendet wird) ist das eine Beeinträchtigung, die im Verantwortungsbereich von KD liegt, zum Mietbeginn nicht abzusehen war und das Produkt beeinträchtigt, siehe auch BGB§536.
Ein Mangel an immobilen Mietsachen kann auch bei Verschulden Dritter durchgesetzt werden - was zu recht abstrusen Urteilen führt(Baulärm Dritter als Mietminderung). Wie sich das hier konkret verhält, kann ich allerdings nicht sagen.
Generell ist die Klausel für die derzeitige Lage zu allgemein gehalten, da eben in Aussicht steht, dass in Zukunft wesentlich mehr Restriktionen als bisher die Mietsache direkt betreffen - sich einfach nur darauf zu berufen, dass die Hauptfunktion des Geräts teilweise oder vollständig eingeschränkt werden kann, ist m.E. nicht zulässig.