Es gibt aber in Dtl. keine Verfahren "gegen alle ISP". Constantin muss gegen jeden ISP einzeln klagen um eine einstweilige Verfügung gegen den jeweiligen ISP zu erreichen!berlin69er hat geschrieben: 10.02.2018, 20:30Bitte genau lesen! Ich meinte nicht gegen den ISP, sondern gegen den Anbieter oder Hoster der Seite! Oder wenn schon, dann gegen alle ISP.Abraxxas hat geschrieben: 10.02.2018, 11:45das sind einstweilige Verfügungen im Allgemeinen.
Aber keine Sorge, ich schätze in Kürze wird kinoy.to aktiviert.
Und wenn sie da mit VFKDG angefangen haben und/oder das zuständige Gericht "schneller" war als das für die Telekom, dann muss VFKDG halt schon sperren, während die Telekom "noch" nicht betroffen ist.
Das mag ja sein - das Problem ist jedoch, dass weder der Seitenbetreiber noch der Hoster "gezuckt" haben - und dann bleiben nur noch die ISP übrig...Ich sehe es aber ähnlich wie ogn205: die Seite zu sperren ist kaum der richtige Weg.
Das Aufrufen seitens des Kunden hat doch nichts mit dem Fakt zu tun, dass dort urheberrechtlich geschütztes Material unrechtmäßig hochgeladen wurde.Das bloße Aufrufen der Seite kann wohl keine Straftat darstellen.
Der Unterlassungsanspruch besteht doch nicht gegen den Nutzer der Seite, sondern alleine gegen den Betreiber auf Unterlassung des rechtswidrigen Anbietens urheberrechtlich geschützten Materials - und wenn der Seitenbetreiber als auch der Hoster die beanstandeten Dateien nicht löschen wollen, dann hilft (ersatzweise) nur das Sperren des Angebots [und zwar unabhängig davon, ob das Betrachten der Streams rechtlich eine Straftat darstellt oder nicht]. Denn es geht nicht um den Nutzer solcher Seiten, sondern alleine um den Betreiber!