Samstag bei 1&1 Vertrag abgeschlossen, gestern (Montag) kam die Bestätigung für die Portierung, ebenfalls der 28.09.

Ich sehe da keine Probleme. Basis der Gebühren ist ja, dass auch dem abgebenden Provider ein Verwaltungsaufwand bei der Portierung entsteht. Dieser ist unabhängig davon, ob der Kunde für die eingehende Portierung eine Gutschrift bekommen hat. In §46 TKG, Absatz 5, Satz 1 heisst es zum Thema Portierungsgebühren auch:Hamburger Weg hat geschrieben:Spassig wäre es mal prüfen zu lassen ob bei folgender Konstellation die Berechnung von Portierungsgebühren
rechtmässig ist:
Einbringung der Rufnummer vor X Jahren von Provider X (bei dem man abgehende Portierungskosten bezahlt hat) zu KDM
(die keine Portierungskosten ersetzt haben). KDM hat keine Rufnummer aus dem von der Regulierungsbehörde gekauften
Rufnummernblock opfern müssen. Jetzt Wechsel von KDM (gekündigter Vertrag - da KD-V nicht gewollt) zu Provider XY der
ebenfalls keine Portierungsgebühren erstattet.
Ich halte in dieser Variante die Berechnung von Portierungsgebühren (Gebühren! nicht Kosten) für rechtlich sehr fragwürdig.
Denn eine der Begründungen für die Berechnung dieser Gebühren beruht ja sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunk darin,
dass man diese besagten Rufnummern quasi von der Regulierungsbehörde erwerben muss um sie den Kunden zur Verfügung
zu stellen. Leider habe ich keinen Anwalt an der Hand der mir wegen 2er 25-Euro-Streitfälle hier helfen würde, wäre sonst
mal interessant.
Sprich selbst wenn ein Anbieter die Nummer originär bei der BNetzA kaufen müsste, sind das ja Kosten, die nicht beim Wechsel entstehen, sondern beim Vertragsabschluss.Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen.