Die ARD liest mMn in den Paragraphen aber auch ganz schön viel rein, was nicht so wirklich drinstehta99robat hat geschrieben:Also Fakt ist definitiv, das der Rundfunk-Staatsvertrag eine "Grundversorgung" der Bevölkerung mit dem Öffentlich-Rechtlichen TV Angebot (ARD/ZDF) in jedem Fall sicherstellt. D. h. KDG muß das Angebot von ARD, ZDF & dem für das jeweilige Bundesland bestimmte regionale Dritte Programm (z. B. für Hessen HR, für NRW den WDR, ...) in die jeweiligen Kabelnetze einspeisen.
http://www.ard-digital.de/ARD-Digital/F ... ust-Carry-

"„Must Carry“ Regeln finden sich für die digitale Verbreitung in § 52 b RStV. Danach hat ein Kabelnetzbetreiber derzeit alle digitalen Hörfunk- und Fernsehprogramme von ARD und ZDF (inkl. ARTE und Deutschlandradio) einzuspeisen"
Tatsächlich steht in 52 b RStV:
"Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen"
KDG muss also nur sicherstellen, dass die Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ich seh aber nicht, dass sie umsonst einspeisen müssten.
Die gesetzlichen ( und mittlerweile auch die privaten? )Krankenkassen müssen z.B. ja auch jeden aufnehmen, d.h. aber noch lange nicht, dass sie das umsonst machen müssen.