BastardLawyerFrmHell hat geschrieben:
Die Substanz hingegen ist (gegenüber schwerwiegenden Eingriffen) tabu. Denn der Mieter einer Wohnung mietet deren Räumlichkeiten, nicht aber das Haus als solches.
Die Frage ist nun, was für einen Eingriff eine neue Firmware stellt. Im Bereich der Mobiltelefone geht das Aufspielen von nicht zugelassener Betriebssoftware(oder das aufspielen von Betriebssoftware über nicht zugelassene Wege) mit einem Garantie- und Gewährleistungsverlust einher, da nicht geklärt werden kann, ob der Nutzereingriff zum eigentlichen Defekt geführt hat. Dies ist meines Wissens auch so rechtlich anerkannt, zumindest ist mir nichts Gegenteiliges bekannt.
Es geht hierbei ausdrücklich nicht darum, Anwendungssoftware zu installieren, sondern eben Software zu ersetzen, die grundlegende Betriebszustände kontrolliert und steuert.
Mit dem Aufspielen von fremder Betriebssoftware nimmt der Nutzer billigend in Kauf, die Substanz, also die Hardware, dauerhaft zu schädigen. Sei es durch den Vorgang an sich(wenn Bootloader überschrieben werden) oder durch den Betrieb, in dem die Hardware über Spezifikation belastet wird. Ich unterstelle dem normalen Nutzer kein ausreichendes Wissen, um den Umfang von fremden Eingriffen an der Software zu erkennen und einzuschätzen, wenn er sich zum Beispiel Firmware aus dem Internet herunterlädt. Um nun auch die Fahrlässigkeit auszuschließen, wird der potentiell schädliche Vorgang einfach vollständig unterbunden.
Um es platt auszudrücken: Alles, was nicht per Gesetz oder durch Vertrag verboten ist, ist erlaubt.
Wie sieht es aber aus, wenn eine Handlung ganz einfach bauartbedingt verhindert wird? Die Möglichkeit, fremde Betriebssoftware zu verwenden zu können, wird vertraglich nicht zugesichert und ist keine grundlegende, übliche Eigenschaft eines Routers, die vom einem großen Teil Nutzer benutzt wird.
Das könnte man hier z.B. annehmen, wenn sich KDG denn vertraglich vorbehalten sollte, auf die Fritz!Boxen ungefragt zugreifen zu können. Das allerdings abschließend zu würdigen, übersteigt den hier verfügbaren Rahmen.
Die Frage ist natürlich, in welchem Rahmen der Zugriff erfolgt. Das reine Potential des nicht nachweisbaren Zugangs rechtfertigt m.E. noch keine unangemessene Benachteiligung. Die Möglichkeit, auf sensible Nutzerdaten zuzugreifen besteht bei vielen Internetdienstleistungen(z.B. E-Mail). Dies wird allerdings verboten. Genauso wird also der Datenschutz lt. AGB im Falle eines Zugriffs auf die Fritte eingehalten werden müssen. Das aber nur am Rande.