Hier ist Platz für alle Themen, die Produkte, Verträge und Allgemeines im Zusammenhang mit Internet und Telefonie über das Kabelnetz via Vodafone (z.B. GigaZuhause Kabel oder CableMax), eazy bzw. O2 betreffen.
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
Dennoch steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, denn die Sache liegt im Verantwortungsbereich von Kabel-Deutschland. Im Falle eines Rückwegstörers hätte KD mit Filtern am HÜP sorgen können, dass keine Signale ins Netz von KD eingespeist werden können. Kabel-Deutschland kann jedoch die entgangenen Einnahmen durch Kündigungen von Kunden dem Störer zu Lasten legen, somit ist KD so und so aus dem Schneider.
Mich fragt nur, ob man nicht dazu verpflichtet ist, KDG einen angemessenen Zeitraum zur Störungsbeseitigung einzuräumen, um eine außerordentliche Kündigung durch zu bekommen.
RcRaCk2k hat geschrieben:Dennoch steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, denn die Sache liegt im Verantwortungsbereich von Kabel-Deutschland.
Nach Fristsetzung: ja!
RcRaCk2k hat geschrieben:Im Falle eines Rückwegstörers hätte KD mit Filtern am HÜP sorgen können, dass keine Signale ins Netz von KD eingespeist werden können.
gute Idee, da fängt aber das Problem an. wie kommt man an die ÜP's, wenn die Hausbesitzer/Mieter nicht reagieren? Der Störer kann durchaus in Häusern ohne Kundenbeziehungen liegen.
Leider denken viele: "Bei mir geht es doch, was soll ich mich da melden."
Im Endeffekt könnte man nur die komplette C-Linie stilllegen.
So, ich habe die Antwort. Sie haben mit die Kündigungsbestätigung geschickt. Die lassen mich erst nach Ablauf des Vertrages raus. Aber ich habe dazu gleich zurück geantwortet und geschrieben, dass ich vorzeitig raus möchte, da die Störung, die mittlerweile behoben wurde, ganze 4 Tage angedauert hat. Aber ich plage mich immer noch mit Geschwindigkeitsproblemen. Bin mal gespannt was die Schreiben werden. Ich gebe Bescheid.
Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartners notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Bielo hat geschrieben:Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Solche Formulierungen sind aber sehr gefährlich, vor allem, wenn auf Sachverhalte abgestellt wird, die unbestimmt sind. (z.B. der "wichtige Grund") Nicht alles was bei Wiki steht, darf unkommentiert übernommen werden, zudem sollte man auch "abgeschriebenes" als solches kenntlich machen. Dies gilt nicht nur für politische Mandatsträger bei Doktorarbeiten, sondern für Jedermann.
Naja,
es ist ja nicht so dass eine außerordentliche Kündigung in jedem Fall gerechtfertigt ist.
Anscheinend akzeptiert KDG in dem Fall die Kündigung nicht, damit besteht aus deren Sicht der Vertrag bis zum regulären Ende weiter; wenn keine Einigung über die außerordentliche Kündigung vorliegt muss gegebenenfalls ein Gericht darüber entscheiden.
Wenn ihr kritisieren wollt, dann lest bitte vorher vollständig und zitiert nicht sinnentstellend. Ich schrieb: "Wenn die Voraussetzungen....". Ob diese erfüllt sind, kann ich nicht beurteilen. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen und muss jeder für sich entscheiden. Demnach kann ich an meiner obigen Aussage nichts falsches finden.
@chepri: Diese Forumulierung entspricht der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb nicht gefährlich.
Bielo hat geschrieben:Wenn du Voraussetzungen für eine "außerordentliche" Kündigung beachtet hast, dann brauchst du auf die Annahme der Kündigung von KDG nicht warten. Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartners notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Das ist natürlich nicht richtig.
Wenn KDG mit der Beseitigung der Störung nachweislich begonnen hat, aber nicht innerhalb der gesetzten Frist begründet und nachvollziehbar entstören kann,