Re: Kabelanschluss Haus
Verfasst: 27.08.2021, 15:49
In dem Zitat oben ist auch von Mietreceiver die Rede. Aber, wie schon erwähnt unterscheidet VF da zwischen Internet- und TV Verträgen.
Der Treffpunkt für Kabelkunden von Vodafone - von Kunden für Kunden
https://www.vodafonekabelforum.de/
So kann er vorgehen.berlin69er hat geschrieben: ↑27.08.2021, 15:06 Bei Internetverträgen ist VF bis zum Netzabschluss zuständig. Das Thema hatten wir hier schon zigfach…
Ich würde an Stelle des TE einen Umzugsauftrag stellen und sehen, was passiert. Letztlich wird ein Techniker kommen und feststellen, dass nichts installiert ist. Dann wird, wie eigentlich immer der Vertrag beendet.
Vorher stand da noch Teilnehmer, was hier zu Verwechselungen geführt hat. Der HÜP wird dem Teilnehmer ja auch zur Verfügung gestellt.„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu
einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen
eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand
einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen
eines Endnutzers verknüpft sein kann;
Und diese kleine Denkleistung, dass es sich auch auf HÜPs am Haus beziehet weil es keinen Unterschied gibt bekommst du nicht hin?
Kann ich mir nicht vorstellen, aber wenn VF das macht dann kann man das natürlich tun wenn man raus will. Das ist dann ja Kulanz von Vodafone, kann man natürlich drauf hoffen.
Genauer ist auch das nicht. Im Falle von Vodafone muss der Endnutzer (also der Kunde) das Signal entsprechend der AGB in seiner Hausverteilanlage zu seiner Multimediadose leiten, der Zugang wird ihm am Netzabschlusspunkt, also am HÜP, bereitgestellt. Die Hausverteilanlage ist kein öffentliches Telekommunikationsnetz, damit kann die MMD kein Netzabschlusspunkt sein (das würde dem TKG widersprechen). Dem Endnutzer wird also am Netzabschlusspunkt der Zugang bereitgestellt und er hat dann, entsprechend der AGB und auch entsprechend des TKG, mit seiner privaten, nicht öffentlichen, Verteilanlage das Signal dahin zu leiten wo er es gerne hätte.Fabian hat geschrieben: ↑27.08.2021, 15:58 Die überarbeitete TKG ist bezüglich des Netzanschlusses etwas genauer. Da steht bei den Begriffsbestimmungen:
Vorher stand da noch Teilnehmer, was hier zu Verwechselungen geführt hat. Der HÜP wird dem Teilnehmer ja auch zur Verfügung gestellt.„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu
einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen
eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand
einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen
eines Endnutzers verknüpft sein kann;
Der Streit um Begriffsbestimmungen ist aber nicht neu.
Als Beispiel was ein Gerät von Vodafone ist, ja. Eine Unterscheidung kann es nach dem TKG nicht geben, entweder es ist ein öffentliches Telekommunikationsnetz und VF ist zuständig oder nicht, es kann nicht eins sein und dann keins sein, je nachdem wann man fragt.berlin69er hat geschrieben: ↑27.08.2021, 15:49 In dem Zitat oben ist auch von Mietreceiver die Rede.
Der Endnutzer verbindet sein Kabelmodem mit der Multimediadose oder, wenn er per Selfinstall ein Vorsatzgerät für die Antennendose bekommt, dieses Gerät mit mit dem Kabelmodem.Flole hat geschrieben: ↑27.08.2021, 16:29
Genauer ist auch das nicht. Im Falle von Vodafone muss der Endnutzer (also der Kunde) das Signal entsprechend der AGB in seiner Hausverteilanlage zu seiner Multimediadose leiten, der Zugang wird ihm am Netzabschlusspunkt, also am HÜP, bereitgestellt. Die Hausverteilanlage ist kein öffentliches Telekommunikationsnetz, damit kann die MMD kein Netzabschlusspunkt sein (das würde dem TKG widersprechen). Dem Endnutzer wird also am Netzabschlusspunkt der Zugang bereitgestellt und er hat dann, entsprechend der AGB und auch entsprechend des TKG, mit seiner privaten, nicht öffentlichen, Verteilanlage das Signal dahin zu leiten wo er es gerne hätte.
§ 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden
(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Teilnehmers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Teilnehmer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Teilnehmer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.
Dazu brauchen sie die Erlaubnis des Hauswirts, und die Investition sollte natürlich wirtschaftlich vertretbar sein.
Tragisch wenn gerade du Erbsenzähler diesen Fehler machst. Jedem anderen hättest du ihn um die Ohren gehauen bis er nicht mehr antwortet oder dir Recht gibt.
Hast du denn eine Vorstellung was du genau wo haben willst? Davon hängt ja der Aufwand ab. Unter Umständen liegen da ja sogar noch ungenutzte Leitungen wie bei mir als ich von Telekom zu Kabel wechselte. Der Techniker hat sich gefreut. Inzwischen habe ich aber dann doch alle Kabel erneuert.Paule_84 hat geschrieben: ↑27.08.2021, 16:23 Ich werde dahingehend rechtzeitig einen Antrag auf Umzug stellen. So wie ich es verstanden habe, ist ein Besuch des Techniker dann obligatorisch, richtig? Nebenbei versuche ich die Bauunternehmung telefonisch zu erreichen, vielleicht kann ich hier mehr Infos bekommen.